Videoverhandlung

Von der ersten Videoverhandlung zur „vollvirtuellen Verhandlung“?

Ein Blick aus der Gerichtspraxis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren

Von Dr. Christian Schlicht

Mehr als drei Jahre sind vergangen, seit ich die erste Videoverhandlung am Landgericht Köln durchgeführt habe. Der Bericht wirkt heute wie aus der Zeit gefallen. Die Gerichtspraxis nutzt Videokonferenztechnik in weiten Teilen der Republik täglich wie selbstverständlich. Die Bundesregierung möchte die Videoverhandlung noch mehr in den Fokus rücken und ihre Möglichkeiten ausweiten. Dies wird am besten durch eine „Rückkopplung“ zur Richterschaft gelingen.

1. Videoverhandlungen an deutschen Gerichten – der Status quo

Es gibt keine valide statistische Erhebung dazu, wie viele Videoverhandlungen an deutschen Gerichten zurzeit täglich durchgeführt werden. Von einzelnen Gerichten wird berichtet, dass der Nutzungsumfang einzelner Richterinnen und Richter während der Pandemie bei 40 bis 60 Prozent lag. Eine wissenschaftliche Umfrage unter 663 Richtern – die jedoch im Dezember 2020 durchgeführt wurde und nur noch eingeschränkt repräsentativ sein dürfte – ergab, dass 42 Prozent innerhalb der vergangenen acht Monate, d. h. von Mai bis Dezember 2020, Videoverhandlungen durchgeführt hatten und 66 Prozent eine Videoverhandlung im Jahr 2021 planten (Duhe/Weißenberger, RDi 2022, 176, 179). Im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln wurden im zweiten Halbjahr 2020 zirka 500 Videoverhandlungen durchgeführt (vgl. Lamsfuß/Werner DRiZ 2021, 49 f.). Am Landgericht Köln sind alle Säle mit den notwendigen technischen Vorrichtungen ausgestattet, sodass der Rückgriff hierauf unbeschränkt möglich ist. Die Videoverhandlung ist dort ein fester Bestandteil des Alltags. Dasselbe dürfte zumindest für alle anderen Großstadtgerichte auch gelten. Von einem flächendeckenden Einsatz kann jedoch leider noch nicht die Rede sein: Erst kürzlich kam ein auswärtiger Rechtsanwalt in „meinen“ Gerichtssaal und war erstaunt, dass „nach der Pandemie“ weiterhin Videoverhandlungen stattfänden. Neben der uneinheitlichen Hardwareausstattung und der unterschiedlichen Handhabung durch Gericht und Beteiligte steht bisher auch keine einheitliche Softwarelösung zur Verfügung. Diesbezüglich wurden auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel im Mai 2023 erfreulicherweise Haushaltsmittel für die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Videoportals der Justiz freigegeben, das erarbeitet wird.

2. Das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Förderung von Videoverhandlungen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.11.2022 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten veröffentlicht . Der Entwurf hat eine breite Diskussion ausgelöst und zu ungewöhnlich vielen Stellungnahmen aus der Praxis geführt; die einzelnen Stellungnahmen sind sehr lesenswert und zeigen die deutlich unterschiedlichen Blickwinkel der Akteure auf die Gesamtproblematik. Das BMJ hat nach Auswertung der Stellungnahmen Ende Mai 2023 einen Entwurf der Bundesregierung veröffentlicht (vgl. nunmehr BR-Drs. 228/23). Neben einigen „Feinheiten“ – insbesondere zur Beweis- und Inaugenscheinnahme, zur Kostenpauschale etc. – ist Folgendes geplant:

  1. Künftig soll es möglich sein, dass der oder die Vorsitzende – statt der Kammer – die Videoteilnahme auch ohne Antrag der Parteien anordnet. Dabei soll die Möglichkeit bestehen, hiergegen Einspruch einzulegen (Opt-out-Lösung).
  2. Falls beide Parteien übereinstimmend beantragen, eine Videoverhandlung durchzuführen, „soll“ diese Anordnung – im Sinne intendierter Ermessensausübung – erfolgen. Sofern der Spruchkörper die Durchführung der Videoverhandlung ablehnen möchte, ist die Entscheidung zu begründen.
  3. Die Aufzeichnung von Bild und Ton wird in bestimmtem Umfang ermöglicht. In bestimmten Verfahren hängt dies jedoch von einem Antrag der Parteien ab.
  4. Grundsätzlich soll die Verhandlung durch den Spruchkörper weiterhin im Gerichtssaal stattfinden. Es ist jedoch geplant, die „vollvirtuelle Verhandlung“ in Zivilsachen zu erproben, d. h. das Gericht leitet die Verhandlung nicht aus dem Sitzungssaal, sondern ebenfalls von einem anderen Ort aus. Für diesen Fall soll die Verhandlung in den Gerichtssaal übertragen werden.

3. Diskussion mit den Beteiligten: Roundtable zu Videoverhandlungen

Die digitale Richterschaft, die u. a. von mir gegründet wurde, veranstaltet regelmäßig einen Roundtable zu Videoverhandlungen, demnächst am 27.09.2023. Es hat sich gezeigt, dass dieses Thema große Teile der Richterschaft ebenso wie die übrigen am Verfahren beteiligten Personen intensiv beschäftigt. Der aktuelle Entwurf der Bundesregierung zur Videoverhandlung gibt weiteren Anlass zur Diskussion. Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden oder besteht noch Änderungsbedarf? Zu diesem Thema sollen insbesondere die Richter- und Anwaltschaft ins Gespräch kommen. Alle Interessierten können kostenlos an der Online-Veranstaltung teilnehmen. Die Entwicklung ist spannend und dynamisch. Es lässt sich die Prognose wagen, dass der Einsatz von Videokonferenz bei einem Blick aus der Praxis und einem Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren weiter zunehmen wird. Die zentralen Problemfelder lassen sich am besten durch diejenigen aufzeigen, die täglich mit der Frage konfrontiert sind, ob und in welchem Umfang sie Videoverhandlungen durchführen oder beantragen sollten.

Bild: Adobe Stock/apinan
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Dr. Christian Schlicht ist Richter am Landgericht Köln. Er ist stellvertretender Vorsitzender einer Versicherungskammer und Personaldezernent für die Proberichter:innen. Zuvor war er als IT-Dezernent insbesondere mit der Einführung der E-Akte befasst. Er ist Mitgründer der "digitalen richterschaft".

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