Videoverhandlung

Erste Videoverhandlung am Landgericht Köln

Von Dr. Christian Schlicht

Am Landgericht Köln besteht jetzt die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen in Zivilverfahren nach § 128a ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Am 06.08.2020 habe ich als erster Richter eine solche Verhandlung geleitet. Auf diese sehr positive Erfahrung folgte eine überwältigende Resonanz insbesondere aus der Anwaltschaft.

Die kleine und große Lösung

Die Sitzungssäle am Landgericht Köln werden zurzeit mit moderner Technik ausgestattet (ab dem 07.09.2020 wird die elektronische Akte in Zivilsachen eingeführt!). Neben fest installiertem Wandmonitor und Stand-PC für den Vorsitzenden steht seit Kurzem auch die erforderliche Hardware für die Videovernehmung zur Verfügung. Momentan wird die sog. kleine Lösung mit Webcam und Conferencing Speakers angeboten. Da die Kamera permanent auf den Richter gerichtet ist, können so jedoch noch keine sog. hybriden Verhandlungen (nur ein Teil der Beteiligten ist im Saal) durchgeführt werden. Um auch in diesen Konstellationen eine Verhandlung nach § 128a ZPO durchführen zu können, wird demnächst die sog. große Lösung bereitgestellt. Die Hardware wird dabei um eine Kameraanlage erweitert, die sich per Fernbedienung auf mehrere Beteiligte einstellen lässt. Ich selbst habe die große Lösung bereits in Testläufen erprobt und bin auch hier auf die erste echte Verhandlung sehr gespannt.

Unkomplizierte Einwahl über justizeigene Infrastruktur

Der IT-Dienstleister der Justiz (ITD.NRW) stellt für die Videoverhandlungen eine eigene Plattform zur Verfügung. Unter join.video.nrw.de können sich die RechtsanwältInnen, Parteien, ZeugInnen und Sachverständigen mit vorab generierten Login-Daten einwählen. Es handelt sich um eine reine Online-Lösung, sodass eine Software oder ein Download nicht erforderlich sind. Die eigentliche Sitzung findet über die cloud-basierte Konferenzplattform Cisco Webex statt, die sehr intuitiv und minimalistisch gestaltet ist und in Bezug auf die Datensicherheit zu den besten der Welt zählen soll. Dabei verläuft die gesamte Kommunikation über eigene Server der Justiz.

Technische Probleme beim Testlauf

Vor der eigentlichen Verhandlung habe ich mit den Rechtsanwälten zunächst abstimmen müssen, ob beide zur Verhandlung nach § 128a ZPO bereit sind, und mit ihnen einen Testlauf durchgeführt. Die Anwälte haben Hinweise zum prozessualen und technischen Ablauf sowie die erforderlichen Links erhalten.

Im Rahmen des Testlaufs gab es zunächst Schwierigkeiten bei der Tonübertragung. Das führte dazu, dass alle Teilnehmer ein weiteres Feature der Anwendung „entdeckt“ haben: Neben einer Einwahl über den Computer ist auch die Nutzung per Smartphone oder Telefon möglich. Bei Letzterem kann der Teilnehmer zwar nicht gesehen werden, allerdings kann z. B. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hierüber mitteilen, dass eine Einwahl per Computer gescheitert sei. Oder es kann zusätzlich eine Audioverbindung hergestellt werden, wenn keine Probleme bei der Bild-, aber der Tonübertragung bestehen. Nach weniger als zehn Minuten konnten die technischen Probleme gelöst werden, sodass der Verhandlung nichts mehr im Wege stand.

Reibungslose und sehr förderliche Verhandlung

Der geringe Mehraufwand hat sich gelohnt. Bei einer regulären Verhandlung hätte der Klägervertreter aus Bayern einen Unterbevollmächtigten entsandt. Die Erfahrung zeigt, dass Unterbevollmächtigte in der Regel abschließende Erklärungen nicht abgeben und gerade zu Umständen, die nicht aktenkundig sind, keine Auskunft geben können. Beides war in meinem Fall aber erforderlich, denn ich wollte wissen, ob bestimmte Tatsachen unstreitig gestellt werden können und ob gewisse Objekte zur Begutachtung überhaupt noch zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Videoverhandlung konnten diese Fragen zufriedenstellend geklärt und die Sach- und Rechtslage in angenehmer Atmosphäre umfassend mit den Parteien erörtert werden.

Wofür eignet sich § 128a ZPO denn nun?

Wir stehen noch am Anfang einer neuen Entwicklung des Gerichtsverfahrens. Es lässt sich jedoch mit Sicherheit sagen, dass bei dem aktuellen Corona-Infektionsgeschehen sehr zu begrüßen wäre, wenn zumindest den Beteiligten die Anreise zu Gericht in geeigneten Fällen erspart werden könnte. Dabei denke ich insbesondere an Verfahren, in denen es um bloße Rechtsfragen geht, an Erörterungen zum weiteren Verfahrensgang, an Massenverfahren und Sachverständigenanhörungen. Genauso wird es Fälle geben, in denen ich mir eine Videoverhandlung heute noch nicht vorstellen kann, etwa die Anhörung eines Kindes in einem Sorgerechtsverfahren.

Kein Universalrezept, aber ein hilfreiches neues Tool

Die Justiz sollte die Chance nutzen und § 128a ZPO in geeigneten Verfahren anwenden. In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass weitere Vorschläge vorliegen, um das Verfahren auch für Richter (noch) attraktiver zu gestalten. So hat die Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ in einem Zwischenbericht vorgeschlagen, dass auch RichterInnen an ihrer eigenen Sitzung online teilnehmen und die Verhandlung in einen neutralen Raum übertragen wird.

Wir leben in aufregenden Zeiten und dürfen gespannt sein, wie sich die Verhandlungen vor Gericht in den kommenden Jahren verändern werden. Für mich persönlich ist § 128a ZPO ein gewinnbringendes weiteres Werkzeug in meinem prozessualen Instrumentenkoffer.

Foto: Adobe.Stock/© everythingpossible
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Dr. Christian Schlicht ist Richter am Landgericht Köln. Er ist stellvertretender Vorsitzender einer Versicherungskammer und Personaldezernent für die Proberichter:innen. Zuvor war er als IT-Dezernent insbesondere mit der Einführung der E-Akte befasst. Er ist Mitgründer der "digitalen richterschaft".

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