Legal Tech Justiz

Legal Tech-Assistenzsysteme im Lichte der richterlichen Unabhängigkeit

Von Dr. Christoph Kahle

Die Digitalisierung des Zivilprozesses und die Zunahme von Massenverfahren verlangen auf Seiten der Justiz den Einsatz moderner Software­lösungen. Anhand eines Pilotprojekts in der bayrischen Justiz wird der Frage nachgegangen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Assistenzsystemen gelten, die das Gericht bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Plädiert wird für einen pragmatischen Ansatz, der es der Justiz ermöglicht, in der IT-Beschaffung flexibel zu agieren und zügig auf moderne Produkte zurückzugreifen.

I.  Einleitung

In der Anwaltschaft und bei Inkassodienstleistern ist der Ein­satz von Legal Tech-Produkten bereits so weit verbreitet, dass der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ schon regulierend eingreifen musste.[1]

Für die Justiz ist es mit Blick auf die stets geforderte Beschleunigung der Verfahren eben­falls lohnend, die Entwicklung in diesem Bereich zu beob­achten und verfügbare neue Techniken anzuschaffen und zu testen. Die Politik ist hier in der Pflicht, entsprechende Mit­tel zur Verfügung zu stellen. Der Koalitionsvertrag verspricht einen „Digitalpakt für die Justiz“ und fordert ausdrücklich, dass Gerichtsverfahren schneller und effizienter werden sol­len.[2]

In der Richterschaft besteht jedenfalls großes Interesse an modernen Hilfsmitteln, was zuletzt der durch die Corona-Pandemie erzwungene rasante Umstieg vieler Gerichte auf Videoverhandlungen gezeigt hat.[3] Eine Umfrage der Deutschen Richterzeitung ergab, dass im Jahr 2021 ca. 50.000 Videover­handlungen durchgeführt wurden, mit steigender Tendenz.[4]

Legal Tech-Produkte, die automatisiert Aufgaben für Juristen übernehmen, können unterschieden werden in Expertensys­teme und in Anwendungen, die auf einer „Künstlichen Intel­ligenz“ (KI) basieren. Bei Expertensystemen wird durch die menschlichen Programmierer Schritt für Schritt vorgegeben, welche Ergebnisse die Software bei bestimmten Eingaben aus­gibt.[5] Anwendungen mit einer KI basieren hingegen meist auf maschinellem Lernen, das bedeutet, dass die Software sich selbstständig aus eigenen gesammelten Erfahrungen wei­terentwickelt.[6]

Die Softwarelösungen, die bislang in der Justiz im Einsatz sind, können dem Bereich der Expertensysteme zugeordnet werden. Als Beispiel wären hier Programme zur Unterhalts­berechnung in Familiensachen zu nennen. Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Justiz mit den aktuellen Entwicklungen im Zivilprozess steht, sollten auch modernere, lernfähige Systeme getestet werden.

II. Herausforderungen durch die Digitalisierung des Zivilprozesses und durch Massenverfahren

Seit Beginn dieses Jahres ist in Zivilsachen der elektronische Rechtsverkehr gem. § 130d ZPO für Anwälte und Behörden zwingend vorgeschrieben. Bis 2026 sind die Gerichte zudem gem. § 296a Abs. 1a ZPO verpflichtet, die Prozessakte elektro­nisch zu führen. In Bayern wird die elektronische Akte bereits seit 2016 getestet und ist mittlerweile an verschiedenen Zivil­gerichten im Einsatz.[7] Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, auch im Justizbereich auf softwarebasierte Lösun­gen zur Unterstützung der richterlichen Tätigkeit zurückzu­greifen. Der vermehrte Einsatz solcher Programme erscheint vor allem aus drei Gründen dringend notwendig:

Erstens nimmt der Umfang der Schriftsätze und Akten selbst am Amtsgericht kontinuierlich zu. Das liegt zum einen daran, dass vermehrt Massenverfahren anhängig gemacht werden.[8] Zum anderen fällt es den Parteien durch die elektronische Übermittlung leichter, große Dokumente mit vielen Anlagen zu übersenden.

Zweitens führt die Umstellung auf die elektronische Akte zu einer grundlegenden Umstellung der Arbeitsweise in der Jus­tiz, was vielen Beschäftigen Sorgen bereitet.[9] Diesem Akzep­tanzproblem sollte durch ein breites Angebot verschiedener Tools zum Umgang mit der elektronischen Akte begegnet werden, damit den Mitarbeitern Wahlmöglichkeiten bezüg­lich ihrer bevorzugten Arbeitsweise verbleiben.

Drittens besteht ein Wunsch nach beschleunigten Verfahren. Die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr führt bei den Verfahrensbeteiligten zu der Erwartungshaltung, dass die Verfahren nun schneller bearbeitet werden, weil die Zeit für den Postversand wegfällt. Erfahrungsberichte aus der Justiz zur Einführung der elektronischen Akte schildern hingegen häufig Zeitverluste gegenüber der herkömmlichen, analogen Arbeitsweise.[10] Das mag zunächst verwundern, steht aber im Einklang mit den bisherigen Praxiserfahrungen bei Digitalisie­rungsprojekten in der Justiz. Der Grund dafür sind unter anderem langsam arbeitende Systeme, technische Schwierig­keiten, Systemausfälle und fehlende Schnittstellen zwischen verschiedenen Gerichten.

III. Einsatz der Codefy Software am LG Ingolstadt

In Anbetracht dieser Herausforderungen wird aktuell in einem Pilotprojekt des bayerischen Justizministeriums am Landgericht Ingolstadt eine Software des Legal Tech-Startups Codefy GmbH getestet. Offizielle Ergebnisse der Testphase lie­gen noch nicht vor, werden aber im Laufe des Jahres erwartet.

Die Software verfolgt dem Anbieter zufolge einen Ansatz als „Hybrid AI“, indem sie Elemente eines Expertensystems mit Elementen des maschinellen Lernens verknüpft. „AI“ steht dabei für „Augmented Intelligence“. Durch diesen Begriff soll betont werden, dass das Programm nicht autonom agiert, sondern eine Unterstützung für den menschlichen Anwender und dessen Entscheidungsfindung darstellt. Mit ausreichen­ den Daten zur Auswertung und einer vorgegebenen Struktu­rierung soll die Software z. B. in der Lage sein, Schriftsätze im Hinblick auf bestimmten Sachvortrag automatisch zu durch­suchen und Vorschläge für die Entscheidung zu erstellen, etwa für Teile des Tatbestands.[11]

Hintergrund des Pilotprojekts ist die Klagewelle in Folge des Dieselskandals. Die Vorteile des eingesetzten Programms bestehen in einer schnelleren Arbeit mit der elektronischen Akte. Die Software ermöglicht eine erheblich beschleunigte Durchsuchbarkeit von elektronisch verfügbaren Dokumenten, ein erleichtertes „copy and paste“ von PDF-Dokumenten ohne die üblichen Formatierungsprobleme und die manu­elle inhaltliche Strukturierung von elektronisch verfügbaren Akten.

Herzstück der Software ist jedoch der Prüfungsassistent, der es erlaubt, anhand von zuvor definierten Aspekten Vorschläge durch die Software generieren zu lassen. Das Ziel dabei ist es, dass die Richter mithilfe eines aktiven Wissensmanagements und der Erstellung von entsprechenden Vorlagen in die Lage versetzt werden, wiederkehrende Probleme mit Unterstützung der Software schneller zu bearbeiten.

Mögliche Rechtsprobleme

Bei der Anwendung einer derartigen Software stellen sich verschiedene Rechtsprobleme. Bereits die scheinbar einfache Funktion der Durchsuchbarkeit von Dokumenten nach Stich­worten wirft rechtliche Fragen auf. Welche Anforderungen müssen hier an die Verlässlichkeit der Software gestellt wer­den? Droht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn Richter im Vertrauen auf die Vollständigkeit der Suchergeb­nisse Sachvortrag übersehen?

Problematisch erscheint aber vor allem der weitergehende Einsatz der Software als intelligentes Assistenzsystem, das für Teile der Entscheidung Entwürfe erstellen kann. Liegt hierin schon ein Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit?

IV. Rechtlicher Rahmen für den Einsatz von Software zur Entscheidungsfindung

Im Grundsatz dürfen Entscheidungen der Justiz nur durch Menschen gefällt werden, ein Ersatz des Gerichts durch Soft­ware ist verfassungsrechtlich unzulässig.[12] Das ergibt sich aus Art. 92, 97 GG, wonach die rechtsprechende Gewalt ausdrück­lich den (menschlichen) Richtern übertragen wird.[13] Hinzu kommt, dass das Grundgesetz anknüpfend an die Erfahrungen aus der NS-Zeit die Judikative gem. Art. 20 Abs. 3 GG an „Gesetz und Recht“ bindet und damit die Einhaltung funda­mentaler Gerechtigkeitsvorstellungen betont.[14] Das steht im Widerspruch zum Einsatz eines Algorithmus zur Entschei­dungsfindung, der „blind“ Regeln befolgt.

Ferner spielen in der Rechtsprechung nicht nur rein logi­sche Erwägungen, sondern auch zutiefst menschliche Empfin­dungen wie Empathie und Zuwendung eine entscheidende Rolle.[15] Und schließlich muss berücksichtigt werden, dass sich die Bedeutung gerichtlicher Verfahren nicht darin erschöpft, dass eine Entscheidung getroffen wird. Sie dienen auch dem Rechtsfrieden insgesamt und der Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit. Nicht umsonst stellt die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens einen wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsatz dar.[16]

Hohe Anforderungen an Einsatz der Software zu stellen

Aus all diesen Gründen ist der Ersatz menschlicher Richter durch KI ohne tiefgreifende Verfassungsänderung nicht mög­lich. Auch in den Anwendungsfällen, in denen eine Software den Richter lediglich unterstützt und ihm Entscheidungen teil­weise abnimmt, sind aufgrund der Unabhängigkeit des Rich­ters – auf die dieser nicht verzichten darf – hohe Anforde­rungen an den Einsatz der Software zu stellen. Werden dem Gericht durch automatisierte Prozesse Entscheidungen abge­nommen, ist das mit der richterlichen Unabhängigkeit nur vereinbar, wenn dem Richter die Funktionsweise der Software vollständig bewusst ist, was etwa durch eine öffentliche Zerti­fizierung erreicht werden könnte.[18] Stellt sich die Legal Tech Anwendung für den Richter als Blackbox dar, d.h. versteht er die inneren Abläufe der Anwendung nicht, ist es unzulässig, die Entscheidung auf die Empfehlung dieser Anwendung zu stützen.[19]

V. Zulässigkeit KI-basierter Assistenzsysteme

Was bedeutet das nun für den Einsatz von Legal Tech Assistenzsystemen in der Justiz? Dürfen innovative Programme zur Unterstützung des Gerichts nur unter den genannten strengen Voraussetzungen eingesetzt werden?

Entscheidend kommt es hier auf die Frage an, wie sehr sich das Gericht auf die Ergebnisse der Software verlässt. Die Unab­hängigkeit des Gerichts in seiner Entscheidung ist nur betrof­fen, wenn tatsächlich zu befürchten ist, dass das Gericht einen Teil seiner originären Aufgaben hinsichtlich der Erfassung des Sachvortrags oder der rechtlichen Würdigung auf die Software auslagert. Auf die Erwartungshaltung des Nutzers der Soft­ware abzustellen, entspricht der Rechtsprechung zu Legal Tech-Angeboten im Grenzbereich zur nach § 2 RDG erlaub­nispflichtigen Rechtsberatung. So hat das OLG Köln z. B. in Bezug auf einen Dokumenten-Generator entschieden, dass es sich nicht um Rechtsberatung handele, weil der Nutzer einen solchen rechtlichen Rat von der Software gar nicht erwarte.[20] Die Begründung führt unter anderem aus, dass jedem Nutzer des Programms klar gewesen sei, dass er keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssach­verhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge, während im Hin­tergrund ein rein schematischer Ja-Nein-Code ausgeführt werde.[21]

Entsprechendes gilt für Anwendungen bei Gericht. Erwartet das Gericht von der Software gar nicht, dass deren Ergebnisse ungeprüft übernommen werden können, ist eine Beeinträchti­gung der richterlichen Unabhängigkeit nicht gegeben. Es han­delt sich dann aus Sicht des Gerichts lediglich um Vorschläge ähnlich zu Entscheidungsentwürfen, die etwa durch einen Referendar oder einen Referatsvorgänger angefertigt wurden.

In Bezug auf das oben beschriebene Beispiel der Software der Codefy GmbH ist nach diesen Grundsätzen davon auszuge­hen, dass kein Eingriff in die Unabhängigkeit des Gerichts vor­ liegt, weil für das Gericht als Nutzer der Software erkennbar ist, dass es sich um ein reines Assistenzprogramm handelt, das nicht den Anspruch erhebt, stets inhaltlich richtige Vorschläge zu generieren.

Es liegt auf der Hand, dass eine Suchfunktion für eine elek­tronische Akte keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, weil die Genauigkeit der Suche stark von der Qualität des Ausgangsmaterials abhängt und insbesondere bei schlecht ein­ gescannten Dokumenten oder bei handschriftlich abgefassten Schriftsätzen ein Erfolg der Suche nicht garantiert werden kann.

Im Hinblick auf die Funktion des Prüfungsassistenten, bei dem durch den Einsatz von maschinellem Lernen und durch den Rückgriff auf durch Menschen erstellte Vorlagen Vor­schläge für den Nutzer erstellt werden, ohne dass für diesen im Detail klar wird, wie das Programm arbeitet, könnte zwar argumentiert werden, hier würde der Nutzer in seiner rich­terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, weil er den Prozess hinter den Vorschlägen nicht versteht.

Beim heutigen Stand der Technik sollte indes für jeden Nut­zer klar sein, dass automatisch erstellte Textvorschläge einer Software für die Verwendung in einem Urteil nicht dafür geeignet sind, ungeprüft übernommen zu werden. Gegebe­nenfalls müsste ein entsprechend deutlicher Hinweis in dem Programm angezeigt werden. Ein darüberhinausgehender, auf­ wendiger Zertifizierungsprozess erscheint hingegen für derart niederschwellige Assistenzsysteme rechtlich nicht erforderlich.

VI. Ausblick und Fazit

Der Einsatz von „intelligenter“ Software in der Justiz sollte unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit stets kritisch hinterfragt werden. Gleichwohl muss aus Sicht des Praktikers davor gewarnt werden, die immer noch recht zarte Pflanze der Digitalisierung in der Justiz dadurch auszu­trocknen, dass zu hohe Anforderungen an Assistenzsysteme aus dem Bereich Legal Tech gestellt werden. Allein die Tatsa­che, dass ein Programm dem Gericht Entscheidungsentwürfe teilweise automatisiert unter Verwendung einer KI erstellt, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unab­hängigkeit, wenn klar ist, dass die Ergebnisse des Programms nicht dazu gedacht sind, ungeprüft übernommen zu werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Investitionen in die digi­tale Infrastruktur nicht zu Kürzungen bei der personellen Aus­stattung der Gerichte führen.

Entwicklung nicht durch übermäßige Regulierung ausbremsen

Problematischer erscheint, wie selbstlernender Software im Justizbereich ausreichend Daten zur Verfügung gestellt wer­den können, weil aus Gründen des Datenschutzes nicht ein­fach auf Daten aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden kann. Bislang wird zudem nur eine verschwindend geringe Zahl meist obergerichtlicher Entscheidungen veröffentlicht.[22] Hier existieren jedoch bereits vielversprechende Projekte, die in den kommenden Jahren hoffentlich eine verlässliche auto­matische Anonymisierung von Urteilen ermöglichen, so dass in Zukunft sämtliche Urteile veröffentlicht werden könnten.[23] Der damit entstehende Datenberg dürfte dazu führen, dass Assistenzsysteme auf KI Basis in der Justiz deutlich an Bedeu­tung gewinnen. Hinzu kommt, dass der Prozess der Digitali­sierung mit der Einführung der elektronischen Akte nicht abgeschlossen ist. Sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Richterschaft selbst werden bereits weitere Schritte in Richtung eines vollständig online stattfindenden Zivilprozes­ses gefordert.[24] Dabei werden auch neue digitale Instrumente, wie z.B. Online-Zugangsportale bei den Gerichten mit struk­turierten Eingabemasken vorgeschlagen.[25] Der Bedarf nach Legal Tech Lösungen wird sich dadurch weiter verstärken. Es erscheint wünschenswert, diese Entwicklung nicht durch eine übermäßige Regulierung auszubremsen. Vielmehr sollte ein gesundes Maß an Vertrauen in die verantwortungsbewusste Anwendung von Software durch die Richterschaft gesetzt wer­den.

Hinweis | Dieser Beitrag wurde für die Veröffentlichung auf legal-tech.de gekürzt. Den vollständigen Beitrag können Sie in der Zeitschrift LTZ Ausgabe 3/22 nachlesen.

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Dr. Christoph Kahle, Dipfl.-Kfm., ist Richter am Amtsgericht München. Zuvor war er als Anwalt im wirtschaftsrechtlichen Bereich und als Staatsanwalt tätig.

[1] BGBl. 2021 I Nr. 53, 3415; siehe auch Günther MMR 2021, 764.
[2] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten, S. 105-106.
[3] Rebehn DRiZ 2021, 90 (91); Berlit JurPC Web-Dok. 138/2921 Abs. 8, weist hingegen darauf hin, dass bei der Justiz nicht durchgehend „Digitalisie­ rungsenthusiasten“ tätig seien.
[4] Rebehn DRiZ 2022, 150.
[5] Yuan REthinking Law 2021, 4 (5).
[6] Wagner, Legal Tech und Legal Robots, 2. Aufl. 2020, S. 60, 63.
[7] Bayrischer Landtag Drs. 18/9313, S. 5.
[8] Allein die Klagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal beschäftigen die Gerichte seit Jahren auf konstant hohem Niveau, siehe Rebehn DRiZ 2022, 102.
[9] Greger NJW 2019, 3429 (3430).
[10] Siehe etwa Gundlach DRiZ 2020, 48 (49); Natter/Haßel NZA 2017, 1017
(1020); Greger NJW 2019, 3429 (3430).

[11] Ein aufgezeichneter Vortrag mit einer Vorstellung der Software durch den Anbieter ist abrufbar unter https://www.rechtsstandortbayern.de/aktivi­ taeten/detail/16-april-2021-23-sitzung-der-denkfabrik-legal-tech.html (zuletzt abgerufen am 08.07.2022).
[12] Enders JA 2018, 721 (723); Ory/Weth/Biallaß, jurisPK-ERV Bd. 1, 1. Aufl., Kap. 8, Rn. 112.
[13] Rollberg, Algorithmen in der Justiz, S. 86 ff.
[14] Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick GG Art. 20 Rn. 63 ff.
[15] Hähnchen/Schrader/Weiler/Wischmeyer JuS 2020, 625 (627); Wagner, Legal Tech und Legal Robots, 2. Aufl. 2020, S. 92.
[16] BVerfG NJW 2001, 1633 (1635); KK-StPO/Diemer GVG § 169 Rn. 1.
[17] Quarch/Engelhardt LTZ 2022, 38 (40).
[18] Rollberg, Algorithmen in der Justiz, S. 137 f.
[19] Ory/Weth/Biallaß, jurisPK-ERV Bd. 1, 1. Aufl., Kap. 8, Rn. 115.
[20] OLG Köln MMR 2020, 618.
[21] OLG Köln MMR 2020, 618.
[22] Coupette/Fleckner JZ 2018, 379 (381).
[23] Bayrischer Landtag Drs. 18/9313, S. 3.
[24] Reuß JZ 2020, 1135 (1137 f.); Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozes­ ses, Thesenpapier, abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/ images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/thesenpa­ pier_der_arbeitsgruppe.pdf
[25] Rühl JZ 2020, 809 (813).
Bild: ©Canva (edited)
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