Mein Justizpostfach

„Mein Justizpostfach“ – Licht und Schatten des neuen Justizportals

Vielversprechende Anwendungsbereiche und offene Datenschutzfragen im Überblick

Von Prof. Dr. Henning Müller

Mit „Mein Justizpostfach“ ging im Herbst 2023 ein neues Portal in einen Pilotbetrieb, das große Hoffnungen weckt, auch Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu ermöglichen. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ist derzeit schließlich noch fast ausschließlich eine Domäne von „Profis“, die über eigene besondere elektronische Postfächer verfügen. Selbst gerichtsnahe Personengruppen, bspw. Sachverständige, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer oder Dolmetscherinnen und Dolmetscher kommunizieren fast ausschließlich analog. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, bspw. große Unternehmen. Das niedrigschwellige Angebot des „MJP“ bietet deshalb große Chancen. Vor allem im Hinblick auf den Datenschutz gab es aber nicht nur einen ersten Fehltritt, sondern auch weiter Kritik. Die wichtigsten Fragen zum neuen Portal sollen in diesem Beitrag beantwortet werden.

I. „Mein Justizpostfach“ – ein neues Justizportal

Mit „Mein Justiz-Postfach“ (MJP) ist der Zugang zur Justiz unter Nutzung der bundID aktuell in einem Pilotbetrieb. Erreichbar ist das Portal unter ebo.bund.de bzw. unter mein-justizpostfach.bund.de. Die Art und Weise des Zugangs – als webbasiertes Internetportal – ist für die Justiz fast schon revolutionär, auch wenn es letztlich ein „Look and Feel“ aufweist, das sämtliche Freemail-Anbieter bereits seit über einem Jahrzehnt bieten. Disruptiv am MJP ist, dass der Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur EGVP tatsächlich einfach, fast intuitiv ausgestaltet ist. Man sollte meinen, dass es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt. Blickt man allerdings auf die Schwierigkeiten, die Nutzende mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), dem Behördenpostfach (beBPO) und auch dem Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) haben, erschließt sich, dass durch das MJP tatsächlich etwas – im Grundsatz tatsächlich auch in die richtige Richtung – in Bewegung kommt.

II. Rechtsgrundlagen

Das MJP findet seine Rechtsgrundlage in § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO (und seinen Entsprechungen in den Fachgerichtsordnungen). Diese Norm verbindet die Justizkommunikation mit den Verwaltungsportalen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG). Die OZG-Nutzerkonten können sowohl für die Kommunikation mit der Justiz, als auch mit

  • der Verwaltung,
  • der Anwaltschaft,
  • Notariaten und
  • Steuerkanzleien

genutzt werden. Insbesondere der Bürger kann also die dann bereits bestehenden Zugänge zu Verwaltungsportalen in Form der Nutzerkonten auch für das Prozessrecht nutzen.

Der sichere Übermittlungsweg ist – wie stets anhand des visualisierten Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) – im Prüfvermerk oder Transfervermerk ersichtlich. Klagen und Rechtsbehelfe im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz können so mithilfe des MJP auch ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt werden – genau wie durch die Rechtsanwaltschaft unter Nutzung des beA.

Das OZG richtete sich bis zur Neufassung des § 130a Abs. 4 ZPO primär an die Exekutive. Die Justizkommunikation war bis zum ERV-AusbauG eine Parallelwelt. Erst dank des noch neuen und bis vor Kurzem noch nicht mit Leben erfüllten § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO nähert sich die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren und im Prozessrecht erstmals an. Die übrigen Besonderheiten beider verfahrensrechtlichen Disziplinen, die sich aus der unterschiedlichen Konstruktion von § 3a (L)VwVfG/§ 36a SGB I einerseits und § 130a ZPO andererseits ergeben, bleiben freilich zunächst erhalten, weshalb Bürgerinnen und Bürger aktuell noch gezwungen wären, trotz der Nutzung des MJP schriftformbedürftige Dokumente (bspw. einen Widerspruch), die für eine Behörde bestimmt sind, qualifiziert elektronisch zu signieren. Während also der Zugang zum MJP einfach und kostenlos wäre, würde echter elektronischer Rechtsverkehr im Verwaltungsverfahren daran scheitern, dass fast kein Bürger über entsprechende Signaturmöglichkeiten verfügt.

Hier wird aber das auf der Zielgerade befindliche Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erleichterung schaffen. Darin ist vorgesehen, jedenfalls § 3a VwVfG (§ 36a SGB I folgt hoffentlich bald) an § 130a Abs. 3, 4 ZPO anzupassen. Insbesondere wird dann auch im elektronischen Rechtsverkehr im Verwaltungsverfahren auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden können, wenn ein sicherer Übermittlungsweg verwendet wird. Ferner sollen Behörden zur Schriftformwahrung auch qualifizierte elektronische Siegel anstelle der dort unpraktischen qualifizierten elektronischen Signaturen einsetzen können.

Die Nutzerkonten ergänzen damit das Angebot des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gem. § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO, das ebenfalls einen Zugangskanal für Personengruppen bietet, die nicht auf eines der besonderen elektronischen Postfächer – das beA der Anwaltschaft, das beN der Notarinnen und Notare, das beSt der Steuerberaterinnen und Steuerberater oder das beBPo der Behörden – zurückgreifen kann. Das eBO hat aber gegenüber den Nutzerkonten den Nachteil, dass die derzeit verfügbaren Angebote zumeist mit nicht unerheblichen monatlichen Kosten verbunden sind.

III. Einrichtung des MJP

Die Registrierung ist verblüffend einfach und schnell erledigt. Gut und richtig für Angebot dieser Art und den angesprochenen Nutzerkreis.

Um das MJP einzurichten, wird zunächst das OZG-Nutzerkonto bei der bundID benötigt. Ein solches lässt sich –sofern nicht ohnehin vorhanden –über folgenden Link einrichten: id.bund.de/. Hierzu wird idealerweise ein Personalausweis mit eID-Funktion benötigt, alternativ eine EU-Identität oder ein Elster-Zertifikat. Die Authentifizierung selbst erfolgt dann über die AusweisApp2.

Das MJP wird folgendermaßen eingerichtet:

  1. Passwort festlegen. Mit dem Passwort wird die persönliche Schlüsseldatei (das elektronische Zertifikat) abgesichert.
  2. Schlüsseldatei speichern. Die persönliche Schlüsseldatei erlaubt den Zugriff auf die verschlüsselten Nachrichten.
  3. Hinterlegung des (öffentlichen) Zertifikates. Das öffentliche Zertifikat wird bei der Justiz hinterlegt. Dies ermöglicht eine verschlüsselte Kommunikation.

IV. Einsatzbereiche für das MJP

Kernbereich des MJP ist natürlich die Kommunikation mit den Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur. Es ist aber so konfiguriert, dass es auch zur Übermittlung von Dokumenten an sämtliche anderen sicheren Übermittlungswege außer an ein anderes MJP oder an ein eBO genutzt werden kann. Erreichbar sind deshalb insbesondere das beBPo einer Behörde oder beA der Anwaltschaft.

Nicht nur ein Nebeneffekt, sondern ein wertvoller Zusatznutzen des MJP ist deshalb, dass es auch für die sichere Mandantenkommunikation Verwendung finden kann. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass es im Pilotbetrieb Ende 2023 noch einen eingeschränkten Funktionsumfang hat, der diesen Anwendungsbereich noch zur Zukunftsmusik macht – die beAs der Rechtsanwaltschaft sind faktisch noch nicht adressierbar. Als „Ersatz“ des beA für die Rechtsanwaltschaft taugt das Justizpostfach dagegen nicht. § 31a BRAO schreibt das Bereithalten und das Überwachen des beA für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt unabhängig vom Vorhandensein weiterer sicherer Übermittlungswege vor. Geeignet ist das MJP deshalb maximal als Backup bei einer Störung des beA.

Großes Potenzial könnte das MJP aber bei der Kommunikation mit Sachverständigen haben, die ganz überwiegend noch gar nicht digital arbeiten. Ferner wäre das MJP eigentlich ein geeignetes Medium, um Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer oder sogar ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden.

Zustellungen in das MJP sind an Bürgerinnen und Bürger gem. § 173 Abs. 4 ZPO möglich. Die Übermittlung durch die Justiz ist technisch bereits realisiert; aus anderen Postfächern kann erst in einer nächsten Ausbaustufe in ein MJP versandt werden. Das MJP verwendet die EGVP-Infrastruktur; Größen- und Mengenbegrenzungen (200 MB, 1.000 Einzeldateien) und das datenschutzrechtliche Schutzniveau entsprechen deshalb grundsätzlich dem EGVP.

V. Wenig datensparsames MJP

Gerade im Hinblick auf die Nutzung durch „Profis“ im Gerichtsverfahren – wie Sachverständige, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer oder Dolmetscherin und Dolmetscher – ist allerdings zu beachten und zu deutlich kritisieren, dass durch die Anmeldung bei MJP unter anderem die vollständigen (privaten) Adressdaten des Nutzenden in das SAFE-Verzeichnis übertragen werden und dort frei für alle potenziellen Adressaten (d. h. die Justiz, sämtliche Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater) sichtbar sind, selbst wenn einwohnermelderechtlich eine Auskunftssperre eingetragen worden ist. SAFE (Secure Access to Federated E-Justice/E-Government) ist der übergreifende Dienst für das Identitätsmanagement der Justiz. Bei identifizierten Zugängen – wie den sicheren Übermittlungswegen, einschließlich des MJP – sind darin nur authentifizierte, also auf ihre Echtheit geprüfte, Angaben enthalten, weshalb die Aufnahme der privaten Anschrift im Sinne der Angaben auf dem Personalausweis bei Nutzung des MJP ohne eine zentrale technische Anpassung nicht durch den Nutzenden „abwählbar“ oder sonst verhinderbar ist. Letztlich ergibt sich ein Dilemma aus der Identifizierbarkeit des Nutzenden und Preisgabe persönlicher Daten. Abwendbar wäre dies allerdings, wenn professionelle Nutzende – mit dem Preis eines aufwendigeren Identifikationsprozesses – auch andere Adressdaten (bspw. Praxis- oder Kanzleianschriften) verwenden könnten. Aktuell vorgesehen ist dies jedoch nicht.

Mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit ist dies hochproblematisch. Gerade die Preisgabe der Privatadressen schränkt die Nutzbarkeit für die meisten professionelle Verfahrensbeteiligten – bis hin zur Nichtverwendbarkeit – ein. Kein Sachverständiger will das Risiko eingehen, dass ein unzufriedener Proband vor der privaten Haustür wartet. Ein erfolgreiches Justizportal darf sich derartige Lücken deshalb keinesfalls erlauben.

Ohnehin steht das MJP aufgrund seines Umgangs mit personenbezogenen Daten im Kreuzfeuer der Kritik. Nutzerinnen und Nutzer wurden am 13. November 2023 informiert, dass ihre Adressdaten in der Zeit vom 12. Oktober 2023 bis zum 9. November 2023 nicht nur von potenziellen Empfängern einsehbar waren, sondern sogar für jedermann zugänglich gewesen sind, wie unter anderem netzpolitik.org berichtet. Dies betraf im Übrigen – natürlich – auch die Adressen mit Auskunftssperre. Dass nicht bekannt ist, ob und welche Daten wirklich abgeflossen sind, dürfte insoweit kaum beruhigen.

VI. Fazit: Gute Idee mit Optimierungsbedarf in der Umsetzung

Das MJP setzt eine Idee um, die lange gefordert worden war. Ähnlich einer simplen E-Mail bietet es einen einfachen, kostenfreien elektronischen Zugang zu der Justiz. Endlich besteht zudem eine greifbare Möglichkeit, mit Sachverständigen und weiteren Verfahrensprofis ohne eigenes, berufsbezogenes elektronisches Postfach Dokumente austauschen zu können. Dass das MJP darüber hinaus auch eine Binnenkommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten zulässt, sogar ein Medium für eine sichere Mandantenkommunikation darstellt, ist ein unschätzbarer Mehrwert.

Aktuell ist das MJP aufgrund der Datenschutzbedenken für diese Zwecke aber noch kaum einsetzbar. Sobald hier Veränderungen vorgenommen worden sind, könnte das Portal ein Erfolg werden und vor allem die angestaubte De-Mail ersetzen sowie erst Recht das Telefax mit seinen noch größeren Datenschutzproblemen, obsolet machen.

Bild: Adobe Stock/©ant
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Prof. Dr. Henning Müller ist Direktor des Sozialgerichts Darmstadt, Lehrbeauftragter der Philipps-Universität Marburg und der Hochschule Ludwigshafen. Zudem ist er Mitherausgeber des "jurisPK-ERV", des beckOKG-SGG und der Zeitschrift "Recht Digital" (RDi), sowie Herausgeber des Blogs ervjustiz.de zum elektronischen Rechtsverkehr und Autor des Fachbuchs "e-Justice-Praxishandbuch".

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