BRAO-Reform

BRAO-Reform: Erste Schritte zu mehr Legal Tech? Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick

Von Patrick Prior

Am 27.8.19 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Papier „Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften“ vor. Nachdem im Jahr 2017 die sogenannte „kleine Reform der BRAO“ deutlich hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückgeblieben war, setzt das Bundesjustizministerium nunmehr zu einer größeren Veränderung des anwaltlichen Berufsrechts an – hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

In den 20 vorgelegten Eckpunkten wird u. a. eine gesetzliche Neuregelung der Berufsausübungsgesellschaften, eine deutliche Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit und eine mögliche Erlaubnis von Kapitalbeteiligungen für „Legal Tech-Kanzleien“ vorgelegt.

Eckpunkte der BRAO-Reform: interprofessionelle Zusammenarbeit und offene Finanzierungsmöglichkeiten

Durch die Neuregelung der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sollen der Anwalt­schaft generell alle Rechtsformen in Deutschland und der EU offen stehen. Lediglich Personenhandelsgesellschaften und insbesondere die GmbH & Co. KG wird als mögliche Rechtsform noch geprüft.

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit soll geöffnet und so der Kreis der sozietätsfähigen Berufe erweitert werden. So sollen zum Beispiel Ärzte und alle „vereinbaren“ Berufe, also Berufe, die Anwältinnen und Anwälte auch im Zweitberuf ausüben dürfen, erlaubt werden. Die Grenze liegt bei Berufen, die mit dem Anwaltsberuf als unvereinbar angesehen werden, wie Immobilien- und Versicherungsmakler.

Wagniskapital für Legal Tech-Unternehmungen

Der wichtigste Punkt für Legal Tech-Unternehmen und Anwälte/innen, die in diesem Bereich tätig sein möchten, ist Eckpunkt Nummer 7. Dort heißt es: „Es wird auch geprüft, ob reine Kapitalbeteiligungen mit dem Ziel erlaubt werden können, alternative Finanzierungswege durch Wagniskapital für solche Rechtsanwältinnen und -anwälte zu eröffnen, die z. B. im Bereich von Legal Tech hohe Anfangsinvestitionen erbringen müssen, um neue Rechtsdienstleistungsangebote erbringen zu können.“

Dr. Daniel Halmer, Gründer des Legal Tech-Portals wenigermiete.de, kommentierte dazu am 13.9.19 in einem Interview mit Legal Tribune Online, dass er diesen Eckpunkt nicht für praxisnah hält. Anwältinnen und Anwälte sollen zwar Wagniskapital aufnehmen dürfen, um Legal Tech-Software zu entwickeln, es soll ihnen aber womöglich nicht erlaubt werden, ihre Gesellschaft später an Nicht-Anwälte zu veräußern, so Halmer. „Unter diesen Umständen sehe ich nicht, wie Anwälte größere Kapitalgeber finden könnten. Die bräuchten sie aber, um die investitionsintensiven Technologien zu bauen“, betonte Halmer. Des Weiteren stellt er das sogenannte Fremdbesitzverbot für Anwaltskanzleien allgemein infrage und hält es sogar für verfassungswidrig.

Reaktion des Deutschen Anwaltvereins: Fremdbesitzverbot soll bleiben

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt dabei die vorgelegten Eckpunkte der Reform. In seiner Presseerklärung vom 29.8.19 heißt es dazu, mit den Vorschlägen „hat das Bundesjustizministerium sein Versprechen gehalten, die Voraussetzungen für eine weitreichende Neugestaltung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu schaffen. In den Eckpunkten ist eine Vielzahl von Vorschlägen des DAV enthalten, die er im März 2019 mit konkreten Gesetzesformulierungen vorgelegt hat.“

Auch die Präsidentin des DAV, Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, äußerte sich wie folgt: „Die Anwaltschaft benötigt ein Berufsrecht, bei dem es im Wesentlichen ihr überlassen wird, mit wem und wie sie ihren Beruf ausübt.“ Die Eckpunkte folgen in vielen Aspekten dem Gesetzesvorschlag, den Prof. Dr. Martin Henssler im Auftrag des DAV 2018 erarbeitet hatte.

Lediglich Eckpunkt Nr. 7 wird vom DAV kritisiert: Er sieht keine Notwendigkeit darin, eine Ausnahme des Fremdbesitzverbots für den Bereich Legal Tech zu prüfen. Reine Kapital­beteiligungen an Anwaltskanzleien soll es nicht geben, so die Position des DAV.

Fazit: BRAO-Reform als erster Schritt zur Modernisierung des Rechtsberatungsmarktes

Neben Einschränkungen der Werbemöglichkeiten, ist das Fremdbesitzverbot eine der bedeutendsten Unterschiede zwischen Kanzleien und Legal Tech-Unternehmen. Dies wird immer wieder von der Anwaltschaft als „Waffenungleicheit“ kritisiert. Mehrmals wurde versucht, Legal Tech-Unternehmen ihre Tätigkeit zu untersagen, indem ihnen eine Rechtsberatungstätigkeit vorgeworfen wurde, die sie nicht ausüben dürfen.

Es ist Zeit, zu erkennen, dass der Rechtsmarkt sich auf Verbraucherseite bereits stark verändert hat. Daher ist eine abschließende Lösung, die sowohl Rechtsanwälte/innen als auch Legal Tech-Unternehmen rechtlichen Schutz und Verlässlichkeit bietet und ebenso Mandanten eine qualitativ gesicherte Rechtsberatung gewährleistet, dringend nötig. Die ersten Schritte dahin sind mit dem Eckpunktepapier getan, vor allem im Bereich der Berufsausübungsgesellschaft und der interprofessionellen Zusammenarbeit. Bezogen auf den Eckpunkt der Kapitalbeteiligungen bleibt abzuwarten, welche Änderungen es noch geben wird.

Foto: © Adobe Stock/rogerphoto
Patrick Prior
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Patrick Prior ist Jurist, Legal Tech-Experte und Inhaber der Legal Tech Software- und Beratungsfirma Advotisement®. Außerdem betreibt er das Legal Tech-Verzeichnis.

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