Legal Tech Rechtsprechung

The legal path for Legal Tech – was hat die bisherige Rechtsprechung gebracht?

Von Benjamin Förder und Lucas Schönborn

Die Legal Tech-Branche floriert - vor wenigen Jahren noch ein Fachwort, mit dem nicht einmal die Anwaltschaft flächendeckend vertraut war, ist Legal Tech inzwischen in der Mitte der Rechtsberatung angekommen. Die regulatorischen Rahmenbedingungen haben sich allerdings keineswegs verändert. Ohne ein entsprechendes rechtliches Fundament kann jedoch keine Branche ihr Potenzial vollständig entfalten - und das gilt ganz besonders für die Legal Tech-Branche.

Der Paukenschlag - BGH-Urteil legitimiert Legal Tech-Geschäftsmodell

Eine umfassende Regulierung durch den Gesetzgeber ist bisher nicht erfolgt, wenngleich sich die Opposition der Erforderlichkeit einer Reform des RDG inzwischen bewusst ist.[1] Trotz bisher fehlenden Tätigwerdens der Legislative hat die Judikative inzwischen die ersten richterlichen Grundsätze aufgestellt: Im November des vergangenen Jahres kam der langersehnte Paukenschlag aus Karlsruhe. Am 27. November 2019 (Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18) wurde höchstrichterlich entschieden, dass das Geschäftsmodell von wenigermiete.de (inzwischen CONNY) nicht gegen das RDG verstößt und somit zulässig ist.

Dieses besteht daraus, dass Mieterinnen und Mieter auf der Website überprüfen können, ob ihre Miete gegen die Mietpreisbremse oder sonstige mietrechtliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, kann die Forderung gegen die Vermieterin oder den Vermieter an CONNY abgetreten werden. Die Mieterin oder der Mieter erhält dann abzüglich einer kleineren Provision die ihm zustehende überschüssig gezahlte Miete. Vorteil hierbei ist, dass diese keine Prozessrisiken tragen. Im Gegenzug müssen sie jedoch auf einen kleinen Teil der ihnen zustehenden Forderung als Provision für CONNY verzichten. Das Geschäftsmodell der automatisierten Erstberatung, möglichen Forderungsabtretung und Tätigwerden im Eigennamen ist also grundsätzlich zulässig. Dennoch lassen sich laut BGH keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen und es kommt auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Immerhin - ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung.

Nachklänge des Paukenschlages

Nachdem dieser Meilenstein erreicht wurde, ist jedoch noch in keinster Weise Schluss. Mittlerweile befindet sich die Anzahl an Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des Schlagwortes Legal Tech im dreistelligen Bereich. Viele dieser Urteile sind nicht minder relevant und ebenso eine Betrachtung wert. Insgesamt kann man von 2020 in jedem Fall sagen, dass es das Jahr ist, in dem Legal Tech endgültig in der Spruchpraxis angekommen ist.

Dabei haben viele Urteile eines gemeinsam: Es geht häufig um die Zulässigkeit nichtanwaltlicher Geschäftsmodelle, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten und die Fallbearbeitung zu automatisieren versuchen. Viele dieser Unternehmen operieren als Inkasso-Dienstleister. Unabhängig davon stellen sich viele weitere spannende Fragen, und in vielen Fällen tendieren die Oberlandesgerichte (und der BGH) zu einer liberaleren Auslegung der Vorschriften des RDG als die unterinstanzlichen Gerichte. In einem Fall hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung war das LG Köln der Auffassung, ein Vertragsgenerator verstöße gegen das RDG (Urteil vom 08.10. 2019 Az. 33 O 35/19), wohingegen das OLG die Zulässigkeit bestätigt hat (Az. 6 U 263/19;  GRUR-RS 2020, 13088). Später mehr zu diesem Fall.

Sind Legal Tech-Unternehmen aktivlegitimiert?

Nicht minder kompliziert ist die Frage, ob als Inkassodienstleister organisierte Legal Tech-Unternehmen aktivlegitimiert sind, also ob die in Folge der Abtretung von Verbraucherrechten der Kundinnen und Kunden erworbenen Ansprüche vom Legal Tech-Unternehmen eingeklagt werden dürfen. Dies hatten sowohl ein Berliner Amtsgericht (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.4.2018, 9 C 295/17), als auch das Berliner Landgericht in der Berufung (Beschluss vom 26.7.2018, 67 S 157/18) des Verfahrens gegen einen Inkassodienstleister, der Ansprüche von Mieterinnen und Mietern aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) verfolgt, abgelehnt.

Die von den Gerichten angenommene Nichtigkeit der Abtretungen nach § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG und damit fehlende Aktivlegitimation bei der Einklagung dieser Verbraucherrechte hat der BGH zurückgewiesen (Urteil vom 08. April 2020, VIII ZR 130/19). Das Geschäftsmodell der als Inkassodienstleister organisierten Legal Tech-Unternehmen inklusive der dabei erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen sei noch durch die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erteilten Befugnisse gedeckt und verstoße daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG, sodass es zu keiner Nichtigkeit der Abtretungen komme. Die Inkassolizenz umfasse die Beratung darüber, in welcher Höhe etwaige Ansprüche entstünden und wie die Erfolgsaussichten eines Verfahrens einzuschätzen seien. Unter schlechten Vorzeichen steht dementsprechend eine weitere Entscheidung des LG Berlin, dass erneut die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells von CONNY mit dem RDG verneint hat (Urteil vom 29.04.2020, Az. 64 S 95/19).

Die automatisierte Anwaltskanzlei

Legal Tech verändert auch die internen Arbeitsprozesse klassischer Anwaltskanzleien. Am 19. Juni 2020 hat das OLG Köln (Az. 6 U 263/19;  GRUR-RS 2020, 13088) entschieden, dass das automatisierte Erstellen von Verträgen nach einem Frage-Antwort-Katalog, der einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch nachempfunden ist, keine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt. Die Beklagte wirbt zudem damit, dass der Dokumentengenerator „günstiger und schneller als der Anwalt sei” und das Ergebnis „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität” sind. Argumentation des Gerichts ist, dass der Wortlaut des § 2 I RDG, wonach eine unerlaubte Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten, fremden Angelegenheiten ist, gegen eine Unvereinbarkeit spricht. Die einzige Tätigkeit der Beklagten ist jedoch das Bereitstellen der Software. Gleichzeitig verneinte das OLG die Zulässigkeit der oben genannten Werbeaussagen. Diese seien irreführend und somit gem. § 5 UWG unzulässig.

LG Köln: Automatisiert erstelle Mahnschreiben dürfen in Rechnung gestellt werden

Darüber hinaus werden auch Urteile gefällt, die insbesondere für „klassische” Anwaltskanzleien interessant sind. Am 05. März 2020 hat das LG Köln (Az. 120 C 137/19) erstmals bestätigt, dass eine Kanzlei auch Mahnschreiben in Rechnung stellen darf, die automatisiert erstellt wurden. Die anwaltliche Dienstleistung besteht darin, den Algorithmus entsprechend zu programmieren. Dies dürfte die Anreize für Anwaltskanzleien erhöhen, solche Schreiben automatisiert zu erstellen. Angenommen, automatisiert generierte Schreiben dürften nicht in Rechnung gestellt werden, würden keine Anreize darin bestehen, interne Prozesse zu automatisieren und effizienter zu gestalten - eine dramatische Konsequenz für den Legal Tech-Standort Deutschland, aber auch für die gesamte Rechtsbranche, die in Sachen Digitalisierung nach wie vor hinterherhinkt. Unabhängig davon stellt sich die Frage, inwiefern dies dem Ziel gem. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG Rechnung tragen würde, den Markt vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen.

BGH unterscheidet nicht zwischen analog und elektronisch geführter Handakte

Der BGH tendiert schon dazu, nicht zwischen automatisierten und analogen kanzleiinternen Prozessen zu differenzieren. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (Az. VI ZB  63/19; NJW 2020, 2641) hat der BGH entschieden, dass es keinen Unterschied mache, ob eine Handakte elektronisch oder analog geführt wird. In dem Fall hatte die sonst sorgsam und zuverlässig arbeitende Büroangestellte den Fristablauf versehentlich statt für den 26. Juni 2019 für den 26. Juli 2019 in den digitalen Kalender eingetragen. Dies gilt auch für durch technologische auf Massenverfahren spezialisierte Sozietäten.

Die Gerichte möchten also von einer „Rosinenpickerei” absehen. Wer von den Vorteilen einer automatisierten und digitalisierten Anwaltskanzlei Gebrauch machen will, muss auch die Nachteile in Kauf nehmen - Anwältinnen und Anwälte können sich also nicht nur auf digitalisierte Kalender verlassen, sondern müssen auch in den analogen Handakten überprüfen, ob die entsprechenden Fristen auch intern korrekt wiedergegeben werden. Eine elektronische Führung der Handakte kann zu keiner geringeren Überprüfungspflicht führen.

Fazit: In Sachen Legal Tech-Rechtsprechung gibt es noch viel zu tun

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass sich die Legal Tech-Rechtsprechung in Kinderschuhen befindet. Auch wenn dies in Anbetracht der Tragweite der Entscheidungen für mehrere Berufsgruppen als eine Aufgabe für die Legislative und nicht die Judikative erscheint, ist eine Reform des RDG nicht in Sicht. Spannend bleibt es, abzuwarten, wie höchste Gerichte ähnliche Geschäftsmodelle wie das von wenigermiete.de (inzwischen CONNY) rechtlich einordnen. Wie weit dürfen Inkassodienstleister gehen, um noch von dem Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG Gebrauch zu machen? Wird sich das Urteil aus dem vergangenen November nur als Strohfeuer enttarnen oder endgültig das Fundament für einen florierenden Legal Tech-Standort Deutschland legen? Welche automatisierten Rechtsberatungsleistungen darf eine Anwältin oder ein Anwalt in Rechnung stellen? Die Zukunft wird viele noch offene Fragen beantworten. Nur eines ist sicher: Es bleibt spannend!

[1] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/095/1909527.pdf
Foto: Adobe.Stock/©Blackosaka
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Benjamin Förder studiert Rechts-
wissen-
schaften an der Humboldt-Universität im 7. Semester. Von 2019 bis 2020 absolvierte er sein Schwerpunktstudium am King’s College London. Benjamin ist Initiator und Autor eines Blogs über aktuelle Fragen im Rahmen der Entwicklung von Legal Tech und künstlicher Intelligenz im Rechtssektor.

Lucas Schönborn studiert ebenfalls im 7. Semester an der Humboldt-Universität, befindet sich in der Examensvorbereitung und hat im vergangenen Jahr seinen Schwerpunkt am King’s College in London absolviert. Auch er hat den Blog Lawtomise mitinitiiert, wo sein Interesse vor allem der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Legal Tech und der damit einhergehenden Änderung des anwaltlichen Berufsbildes gilt.

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