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Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt

Von Bettina Taylor

Das Landgericht Köln hat am 8.10.2019 den Vertragsgenerator „smartlaw“ für unzulässig erklärt. Das berichtet die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg in einer Pressemitteilung. Das Legal Tech-Angebot verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und führe Rechtsratsuchende in die Irre. Die genaue Urteilsbegründung wurde noch nicht veröffentlicht. Das Urteil könnte jedoch auch für andere Legal Tech-Anbieter entscheidend sein.

Geklagt hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (RAK Hamburg) gegen den Fachverlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH (WKD), der den Vertragsgenerator anbietet und vertreibt (Aktenzeichen 33 O 35/19).

Auf Nachfrage erläuterte Miriam Müller, Pressesprecherin des LG Köln das Urteil folgendermaßen:

\"Die Kammer bewertet das Angebot des EDV-gestützen Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten im Streitfall als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG, da es über das bloße Überlassen von standardisierten Vertragsmustern hinausgehe. Sie hat den Einsatz von \'smartlaw\' als Dienstleistung im Sinne des Gesetzes angesehen, insbesondere da dieses auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sei und dabei ein hoher Grad an Individualisierung erreicht werde, der über das Format eines klassischen Formularhandbuchs oder einer entsprechenden weiterentwickelten digitalen Formulardatenbank hinausgehe. Die produktbezogene Werbung lasse die angesprochenen Verkehrskreise auch mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen eines Vertragsformulars erwarten. So bewerbe der beklagte Verlag das Produkt auch gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt. Vor diesem Hintergrund stellten sich auch die Werbeaussagen des Verlags als irreführend und damit unlauter i.S.d. §§ 3,5 UWG dar. Das Urteil bezieht sich demnach sowohl auf die Art und Weise der erfolgten Bewerbung als auch auf das konkrete Produkt.\"

Laut Pressemitteilung der RAK Hamburg bewarb der Anbieter die Qualität der Rechtsdokumente, die der Vertragsgenerator liefere, als „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Da die Verträge mit Hilfe von Computertechnologie produziert würden, sei dies eine irreführende Werbung und verstoße als unzulässige Rechtsdienstleistung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Es sei nicht vertretbar, dass die Leistung von smartlaw als hochwertigere und günstigere „Alternative zu anwaltlicher Beratung“ beschrieben werde. Mit der Klage wollte die RAK Hamburg nach eigenen Angaben sowohl Endverbraucher als auch die Anwaltschaft vor „unqualifizierter Konkurrenz“ schützen.

WKD wird Berufung gegen Gerichtsurteil einlegen

Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH beschreibt smartlaw in seiner Stellungnahme zum Gerichtsurteil als \"intelligentes und digital nutzbares Angebot\", das eine ganze Reihe \"standardisierter Fälle zur Vertrags- und Dokumentenerstellung\" abdecke. Derartige Lösungen seien auf dem Legal Tech-Markt bereits etabliert. Das Unternehmen plant, gegen das Urteil Berufung einzulegen und falls nötig höhere Instanzen mit dem Fall zu betrauen. Dazu hat WKD einen Monat Zeit.
Auch dem Vorwurf der irreführenden Werbung widersprach das Unternehmen. Man habe bereits Anfang des Jahres Werbeaussagen angepasst - auch um Missverständnisse zu vermeiden. „Denn es ist weder beabsichtigt, noch im Sinne von Wolters Kluwer, smartlaw als \'Anwaltsersatz\' zu positionieren, so dass hier jegliche Missverständnisse vermieden werden sollen.“

smartlaw wolle keine Anwaltskonkurrenz sein

Nach Auffassung von Wolters Kluwer Deutschland liege bei smartlaw der Tatbestand der Rechtsdienstleistung im Sinne des §3 RDG eindeutig nicht vor. Auch dem Vorwurf der RAK Hamburg, man wolle der Anwaltschaft Konkurrenz machen, widersprach das Unternehmen, wie Martina Bruder, CEO von Wolters Kluwer Deutschland, erläutert: „Es ist keinesfalls unsere Zielsetzung, mit smartlaw die individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt zu ersetzen. smartlaw richtet sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte.“

RDG hält Anwaltschaft Einzelfallprüfung vor

Fakt ist, dass derartige automatisierte Rechtsdienstleistungen sowohl in der Anwaltspraxis als auch in der Fachliteratur umstritten sind. Auf die Frage, ob das Urteil auch für ähnliche Legal Tech-Produkte richtungsgebend sein könnte, erläuterte Miriam Müller, Pressesprecherin des Landgerichts Köln, dass \"keine Aussage über die Zulässigkeit von anderen Produkten getroffen\" werden könne. Eine Beweisaufnahme z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens habe nicht stattgefunden. Experten diskutieren kontrovers darüber, ob Legal Tech-Produkte wie smart law mit dem RDG vereinbar sind. Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH, welche smartlaw vertreibt, hatte in ihren AGB darauf hingewiesen, dass sie keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis zur Verfügung stelle. Diese Vorgehensweise ließ das LG Köln jedoch nicht gelten, da Endverbrauchern die Fachkenntnisse fehlten, um zwischen dem maschinell erstellten Produkt und einer anwaltlichen Dienstleistung zu unterscheiden.

Wird BRAO-Reform Rechtsklarheit schaffen?

Vergangene Gerichtsurteile, über die auf legal-tech.de berichtet wurde, lehnen an diese Kontroverse an. Auch in der noch anstehenden Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) soll auf derartige rechtliche Unklarheiten eingegangen werden. Das RDG hält dem Anwalt bzw. der Anwältin die „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ vor. Welche Dienstleistung als Einzelfallprüfung bezeichnet werden kann, wird jedoch unterschiedlich interpretiert. Nach Auffassung von WKD falle smartlaw eindeutig nicht in eine solche Einzelfallprüfung, wie Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance, betont:\"Insbesondere ist keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich. Abgedeckt wird eine Vielzahl standardisierter Sachverhalte. Dafür, dass auch ein Computer oder eine Software die \'Tätigkeit\' im Sinne des RDG erbringen könnte, findet sich in Gesetz und Entwurfsbegründung kein Beleg. Diese Entscheidung des Gesetzgebers durch eine großzügige Auslegung zu korrigieren, greift unzulässig in die Kompetenz des Gesetzgebers ein, der sich bekanntlich ohnehin aktuell rechtspolitisch mit dem Thema befasst.“

Urteil sorgt auf beiden Seiten für Kontroverse

Die RAK Hamburg kommentierte in der Pressemitteilung weiterhin, dass kein Computer, „der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert\" eine Dienstleistung erbringen könne, die der Qualität anwaltlicher Rechtsberatung gleichkomme.

In den sozialen Netzwerken hat das Urteil des LG Köln bereits rege Diskussionen ausgelöst. Mit der Berufung des Urteils will WKD stellvertretend für andere Legal Tech-Anbieter auf dem Markt klären, welche digitalen Dienstleistungen und Produkte gegen §3 RDG verstoßen und welche nicht.

In sozialen Netzwerken ist zu lesen, dass es sowohl unter Legal Tech-Expertinnen und -Experten als auch bei Vertretern der Anwaltschaft Befürworter und Kritiker des Urteils gibt.

Die Pressemitteilung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg können Sie auf rak-hamburg.de lesen.

Die Pressemitteilung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH können Sie hier lesen.

Foto: Adobe Stock/kebox
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Bettina Taylor arbeitet als Produktmanagerin und Redakteurin beim FFI-Verlag. Als studierte Online-Journalistin gehören SEO, webgerechtes Texten und Content-Marketing zu ihren Spezialgebieten. ffi-verlag.de

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