Rechtsausschuss Legal Tech

Zur Anhörung im Rechtsausschuss in Sachen Legal Tech – Der Zugang zum Recht als oberste Prämisse?

Von Ina Jähne

Ein Kommentar von Ina Jähne – Rechtsanwältin und Partnerin bei Jähne Günther Rechtsanwälte PartGmbB

Ja, es gab ein Leben vor der Coronakrise und die Themen, die uns „davor“ beschäftigt haben, werden uns auch „danach“ wieder beschäftigen:

So fand am 11.03.2020 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages die Anhörung zum Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts vom 18.04.2019 und zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN „Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen“ vom 29.01.2020 statt.

Im Ausschuss wurden als Expertinnen und Experten folgende Personen gehört:

  • Daniel Halmer (LexFox GmbH)
  • Markus Hartung, (Rechtsanwalt und Mediator)
  • André Haug (Vizepräsident der BRAK)
  • Edith Kindermann (Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins e.V.)
  • Birte Lorenzen (Mitglied des Ausschusses RDG der BRAK)
  • Florian Stößel (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.)
  • Dr. Dirk Uwer, (LLM, Rechtsanwalt)
  • und Prof. Dr. Christian Wolf (Leibniz Universität Hannover)

BGH: LexFox-Urteil nicht auf alle Legal Tech-Angebote anwendbar

Kernelement des Vorschlags der FDP-Fraktion ist es, Legal Tech-Unternehmen ausdrücklich zu legalisieren und zwar durch Schaffung einer Norm im RDG (Gesetzesentwurf hier). Implementiert werden soll nach dem Wunsch der FDP-Fraktion ein neuer Erlaubnistatbestand „automatisierte Rechtsdienstleistung“, um die Frage der Zulässigkeit einzelner Legal Tech-Modelle nicht einem Feld gerichtlicher Einzelfallentscheidungen zu überlassen, wie wir es tatsächlich aktuell erleben: Hier wird das Geschäftsmodell zum LKW-Kartell (derzeit) (LG München, Urt. v. 07.02.2020 – 37 O 18934/17) anders beurteilt als es die Entscheidung des BGH zu wenigermiete.de („LexFox“) hätte vermuten lassen. Der BGH hat hier jedoch relativ deutlich herausgestellt, dass die Entscheidung in Sachen „LexFox“ nicht schablonenhaft auf alle Legal Tech-Angebote übertragen werden könne und diese damit qua Rechtsprechung legalisiert seien (vgl. BGH v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18).

Für die Anwaltschaft sah der Vorschlag der FDP-Fraktion – quasi im Gegenzug zur Akzeptanz der Legalisierung von Legal Tech-Angeboten – vor, dass diese Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. Wo also bisher über den Umweg der Inkassolizenz Legal Tech betrieben wird, soll nach dem Willen der FDP gegen Nachweis entsprechender Expertise im rechtlichen und technischen Bereich eine Lizenz erteilt werden. Zudem soll die Abtretung der Forderungen von Verbraucher an die Legal Tech-Plattformen nicht deswegen unwirksam werden, weil ein RDG-Verstoß der Plattform vorliegt. Das ist insofern derzeit ein Problem, weil bei Überschreiten der Inkassoerlaubnis die Abtretung nach § 134 BGB nichtig wäre und damit potenziell abgetretene Forderung verjährt sein könnten. Für diese würde dann auch keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eintreten, wenn hier folgerichtig nur die Inkassodienstleistung versichert ist.

Umso wichtiger wäre es gewesen, dass die FDP eine Antwort auf die Frage des Umgangs mit § 4 RDG, der Interessenkollision wegen der Gleichzeitigkeit von Forderungseinziehung und Prozessfinanzierung, geliefert hätte. Hier herrscht auch nach der Entscheidung des BGH in Sachen LexFox und anderer gerichtlicher Entscheidungen (Braunschweig und München) weiterhin ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit.

FDP-Vorschlag stieß auf Ablehnung, Grüne fanden Zustimmung

Für die Grünen sollte es mit dem Vorschlag zur Zukunftsfähigkeit der Anwaltschaft primär darum gehen, die Widersprüche nach dem „LexFox“-Urteil zu beseitigen und die Forderungen des DAV zu einer großen BRAO-Reform zu unterstützen (siehe Beitrag im Anwaltsblatt).

Mehrheitlich stieß der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion unter den Expertinnen und Experten auf Ablehnung. Prof. Wolf äußerte verfassungsrechtliche Bedenken, Herr Hartung und Prof. Uwer bezeichneten den FDP-Entwurf als ungeeignet. Der Vorschlag der Grünen stieß hingegen auf ein hohes Maß an Zustimmung.

Die Kritiker des Vorschlags der FDP-Fraktion hielten zu Recht eine Anknüpfung an den Begriff der „automatisierten Rechtsdienstleistung“ für völlig unbrauchbar und warfen folgerichtig die Frage auf, ab welchem Prozentsatz der Automatisierung eine „automatisierte Rechtsdienstleistung“ vorliege.

Schließlich arbeitet auch heute schon ein Großteil der Anwaltschaft zumindest teilweise bzw. teil-automatisiert; die Legal Tech-Anbieter selbst arbeiten zu einem Großteil selbst nicht voll automatisiert.

Mit dem Ansatz der rein technischen Betrachtung würden die Konturen zwischen eigentlicher Rechtsberatung und bloßer Rechtsanwendung verschwimmen.

Allein die Art und Weise der Erbringung einer Dienstleistung kann nicht das Kriterium dafür sein, ob sie eine zulässige Rechtsdienstleistung ist oder nicht. Ansonsten sei eine völlige Freigabe außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen die Folge,  betonte auch Prof. Uwer in seiner Stellungnahme.

Bieten Legal Tech-Angebote wirklich mehr Zugang zum Recht?

Wer dafür plädiert, der tut dies regelmäßig unter dem Deckmantel des „Zugangs zum Recht“, der es Verbrauchern auch bei geringen Streitwerten ermöglichen solle, Forderungen durchzusetzen. Es gibt aber bisher gar keine unabhängigen Untersuchungen zur Frage, ob diese sich im Zugang zum Recht gehindert sehen. Darauf verweist auch Markus Hartung in seiner Stellungnahme, wenn er darauf hinweist, dass niemand seriös beantworten könne, nach welchen Kriterien Rechtsberater oder Rechtsdienstleister ausgewählt würden, auch wenn man sicher nicht leugnen kann, dass die Fallzahlen der Legal Tech-Anbieter hier ein Stück weit für sich sprechen. Der „normale Anwalt“ scheint jedenfalls nach Betrachtung der reinen Zahlenlage im Wettbewerb um diese Mandate chancenlos.

Gleichwohl: Ist es das, was wir mit dem hehren Ziel des Zugangs zum Recht rechtfertigen, obwohl der obsiegende Verbraucher am Ende nur 70 Prozent seiner Forderung durchsetzen kann, während es bei anwaltlicher Durchsetzung im Erfolgsfall eine volle Kostenerstattung und 100 Prozent der Forderung geben würde?

Manche Verfahren nur für Legal Tech-Dienstleister interessant

Die Stellungnahme von Prof. Wolf setzt dort an. Er fordert, dass Mandate mit Prozesskostenhilfe nicht geringer vergütet werden dürften, als solche die regulär nach dem RVG abgerechnet werden (siehe Beitrag im Anwaltsblatt).

Das wäre wohl der ehrlichere Zugang zum Recht für die Verbraucher, der übrigens auch geeignet wäre, die Anwaltschaft in ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu stärken und dem Aspekt Rechnung tragen würde, dass sich Wirtschafts- bzw. Großkanzleien dem anwaltlichen Sonderopfer der Annahme von PKH- und Beratungshilfemandaten faktisch entziehen und diese Bürde den kleineren Kanzleien auferlegen.

Dabei darf man aber trotzdem nicht verkennen, dass auch bei Anpassung der PKH-Sätze nicht jedes Verfahren, dass derzeit durch Legal Tech-Anbieter abgewickelt wird, eines ist, mit dem ansonsten der „Anwalt vor Ort“ mandatiert worden wäre und er dieses dann auch noch wirtschaftlich bearbeiten könnte und damit zwingend akquirieren wollte. Für Ansprüche von Mietern und Ansprüche aus Dieselgate steht dies außer Frage. Für Flugverspätungen lässt sich das pauschal aber nicht bejahen.

Anwaltschaft muss sich dem Wettbewerb mit Legal Tech-Anbietern stellen

Fakt ist, dass derzeit die Gerichte bundesweit zugeschüttet werden mit Klagen in Sachen flightright und Co., und dass mittlerweile die Gerichte vermelden, dass Richterinnen und Richter aus anderen Dezernaten abgezogen werden, um in diesen Verfahren Unterstützung zu leisten. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass „reguläre“ Verfahren (länger) liegen bleiben. Auch das ist dann am Ende nichts, was den Zugang zum Recht der breiten Öffentlichkeit verbessert. Dem lässt sich auch nicht mit dem Argument der seit Jahren sinkenden Eingangszahlen in der Ziviljustiz begegnen, denn die Masse der Eingänge wird  – sicher auch bedingt durch Vergütungsvereinbarungen – immer komplexer und die Personaldecke der Justiz immer dünner, passend zu den sinkenden Eingangszahlen.

Auch ein weiterer Aspekt darf nicht zu kurz kommen: Der Zugang zum Recht, den die Legal Tech-Anbieter vermeintlich ermöglichen wollen, betrifft nicht nur die Forderungsdurchsetzung. Auch wer eine Forderung abwehren möchte, sollte die gleichen Möglichkeiten haben. Die Forderungsabwehr aber ist kein Inkasso und lässt sich daher über die bestehenden Geschäftsmodelle der Inkassolizenz nicht abbilden. Auch dies ist eine weitere Ungerechtigkeit des jetzigen Systems.

Was also ist zu tun? Die Legal Tech-Angebote werden nicht verschwinden. Die Anwaltschaft wird lernen müssen, sich diesem Wettbewerb zu stellen. Dafür mag es helfen, die Vereinbarung von Erfolgshonoraren zuzulassen, sicher aber nicht für Verbraucher, für die entsprechende Vereinbarungen im Zweifel völlig intransparent wären und damit eher ein Hemmnis für den Zugang zum Recht sein könnten. Bei der Beratung von Unternehmen wäre das Erfolgshonorar zu koppeln mit der Möglichkeit der Prozessfinanzierung.

Mit Spannung darf nun erwartet werden, zu welcher gesetzgeberischen Umsetzung die Anhörung im Rechtsausschuss führt, auch wenn dies angesichts der aktuellen Pandemie wohl noch dauern wird.

Foto: Deutscher Bundestag/Simone M. Neumann
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Ina Jähne ist seit zehn Jahren als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ina Jähne ist Partnerin einer Kanzlei in Hannover, die schwerpunktmäßig im Wirtschafts- und Berufsrecht berät.
jaehne-guenther.de

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