Legal Tech-Gesetz

Der Entwurf eines „Legal Tech“-Gesetzes: Stärkung der Anwaltschaft?

Von Tim Günther

Im Jahr 2019 hatte der BGH der Legal Tech-Branche mit der „wenigermiete.de“-Entscheidung (Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18) einen Aufschwung beschert, welcher bei Teilen der Anwaltschaft Ängste vor einem Ende des sog. „Anwaltsmonopols“ schürte. Einzelne Landgerichte (bspw. München I, Hannover und Braunschweig; vgl. hierzu Günther GRUR-Prax 2020, 97) haben in der Folgezeit gegenläufige Entscheidungen getroffen und Massenklagen wegen unterschiedlicher Verstöße gegen das RDG abgewiesen. Ein gutes Jahr nach der BGH-Entscheidung legt die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vor, um die Entwicklungen der Rechtsdienstleistungen im Inkassobereich und die anwaltlichen Befugnisse anzugleichen. Die Inhalte des Gesetzesentwurfs dürften jedoch beide Seiten kaum zufriedenstellen.

Der Gesetzesentwurf

Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt hat vor allem zum Ziel, den Rechtsrahmen der beteiligten Akteure (Inkassodienstleister auf der einen und Rechtsanwält:innen auf der anderen Seite) anzupassen und für eine weitergehende Transparenz auf dem Markt zu sorgen. Zum einen soll das Berufsrecht der Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf Erfolgshonorare und Kostenübernahmen gelockert und die Regularien des RDG für die als Inkassodienstleister agierenden Legal Tech-Unternehmen verschärft werden. Im Einzelnen sind hierbei folgende Aspekte von gesteigerter Bedeutung:

Erfolgshonorar

Bislang ist die berufsrechtliche Rechtslage so, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen, es sei denn, der Aufraggebende wäre ansonsten im Einzelfall von der Rechtsverfolgung gänzlich abgeschnitten. Inkassodienstleister, Prozessfinanzierer und Legal Tech-Unternehmen dürfen sich hingegen Erfolgsbeteiligungen versprechen lassen; für sie gilt das anwaltliche Berufsrecht nicht.

Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr eine Abstufung in § 4a RVG n.F. dergestalt vor, dass Erfolgshonorare auch für Anwältinnen und Anwälte möglich sein sollen bei

  • der Geltendmachung von Geldforderungen bis zu 2.000 Euro, egal ob im außergerichtlichen oder gerichtlichen Bereich; in dieser Konstellation sind ein Verzicht bzw. eine Reduzierung der gesetzlichen Gebühren jedoch nur möglich, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird (§ 4a Abs. 2 RVG n.F.);
  • außergerichtlichen Inkassodienstleistungen oder im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO), jeweils unabhängig vom Gegenstandswert und damit ohne entsprechende Begrenzung sowie – im Gegensatz zur vorherigen Deckelung – unter dem Motto „no-win-no-fee“;
  • und in solchen Einzelfällen, in denen der die Mandantin bzw. der Mandant andernfalls ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten wäre.

Damit soll eine Angleichung an die Möglichkeiten der anderen Marktteilnehmer erreicht werden. § 4a Abs. 3 RVG n.F. regelt sodann, welche formalen Anforderungen im Wesentlichen an eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar zu stellen sind:

  • Angaben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll
  • Angaben, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die ggf. vom Auftraggebenden zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll
  • die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind
  • im Fall, dass die Mandantin bzw. der Mandant andernfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

Kostenübernahme und Prozessfinanzierung

Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass der Anwaltschaft gestattet werden soll, auch die Kosten eines Verfahrens (bspw. Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter) zu übernehmen. Voraussetzung ist nach § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO n.F., dass die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt in der betreffenden Angelegenheit auch ein Erfolgshonorar vereinbart. Diese Möglichkeit der Prozessfinanzierung greift jedoch nur bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, dem gerichtlichen Mahnverfahren und dem Zwangsvollstreckungsverfahren. Verwehrt ist diese Kostenübernahme bei der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in solchen Einzelfällen, in denen andernfalls die Mandantin bzw. der Mandat von der Rechtsverfolgung abgehalten wäre.

Einschränkung des Inkassobegriffs

Gleichzeitig schränkt der Gesetzesentwurf die Möglichkeiten der Inkassodienstleister ein. Bislang galt nach § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, als Inkassodienstleistung. Der BGH hat den Inkassobegriff mit der „wenigermiete.de“-Entscheidung sehr weit ausgelegt und zu der Einziehung auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Feststellungsbegehren gezählt. Dieses weite Verständnis schränkt der Gesetzesentwurf jetzt wieder ein; er erweitert den Inkassobegriff des § 2 Abs. 2 RDG (nur) von der Einziehung bis „einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung“. Hiermit soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Prüfung der Berechtigung der Forderung und die Beratung des Auftraggebers vom Begriff der Inkassodienstleistung erfasst sind, solange und soweit sie sich auf die Einziehung einer konkreten Forderung beziehen. Im Übrigen solle mit der Ergänzung aber auch verdeutlicht werden, dass weitergehende Tätigkeiten, auch wenn sie in einem gewissen inhaltlichen Zusammenhang mit einer Forderungseinziehung stehen, nicht mehr unter den Begriff der Inkassodienstleistung gefasst werden können.

Transparenz und Interessenkollision

Neben der Einschränkung des Inkassobegriffs gegenüber der freizügigen BGH-Rechtsprechung werden Inkassodienstleistern insb. gegenüber Verbrauchern vielfältige Informationspflichten auferlegt; auch das Registrierungsverfahren wird durch die Anforderungen an Angaben und Nachweise erschwert. Trostpflaster ist hingegen, dass § 4 RDG n.F. nunmehr klarstellt, dass eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung nicht mehr nur deshalb angenommen werden soll, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

Fazit: Wie effektiv ist der Gesetzesentwurf wirklich?

Der Gesetzentwurf hält für die Anwaltschaft ein paar Öffnungen bereit, damit diese im Alltagsgeschäft zumindest theoretisch konkurrenzfähig zur Inkassoszene bleiben kann. Diese Lockerungen sind aber entweder auf den Inkassobereich oder auf eine sehr geringe Wertgrenze beschränkt, so dass fraglich bleibt, ob der gewünschte Effekt – auch mangels weitestgehend fehlender Digitalisierung der betreffenden Teile der Anwaltschaft – nicht verpufft. Dem Inkassodienstleister wird zugleich das Leben bei der Registrierung und den Nebentätigkeiten (zur klassischen Forderungseinziehung) erschwert. Zu begrüßen ist jedenfalls die Verneinung einer Interessenkollision bei der Prozessfinanzierung.

Es bleibt abzuwarten, was vom Gesetzesentwurf am Ende übrig bleibt. Viel Kritik kommt sowohl von Anwaltsverbänden als auch aus der Legal Tech-Szene. Der Bundesrat hat sich in seiner aktuellen Stellungnahme vom 05.03.2021 (BR-Drs 58/21) zumindest für die Begrenzung des Erfolgshonorars bei Inkassodienstleistungen auf höchstens 25 Prozent ausgesprochen; zudem solle dies nur bei einer „gelegentlichen Tätigkeit“ (maximal 100 Fälle eines Unternehmers aus Verbraucherverträgen pro Kalenderjahr) gelten. Auch müsse der Inkassobegriff dergestalt konkretisiert werden, dass „das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung mit der erforderlichen rechtlichen Klarheit der Rechtsanwaltschaft vorbehalten“ bleibe.

Foto: Adobe.Stock/©Alexander Limbach
Tim Günther
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Rechtsanwalt Tim Günther ist seit über zehn Jahren als Rechts-
anwalt tätig und Partner der Jähne Günther Rechtsanwälte PartGmbB mit einem Beratungsschwerpunkt im Wirtschafts- und Berufsrecht. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht.

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