Fremdbesitzverbot

Plädoyer für ein zukunftsfähiges Berufsrecht – Kommentar von Roman Müller-Böhm, MdB (FDP)

Von Roman Müller-Böhm

Auch wenn die Mehrheit der Politik Legal Tech noch immer stiefmütterlich behandelt, hat das vergangene Jahr zumindest ein paar rechtspolitische Lichtblicke gebracht: Nachdem die Fraktion der Freien Demokraten bereits Anfang 2019 einen Gesetzentwurf veröffentlicht hat, der eine weitreichende Modernisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes und des anwaltlichen Berufsrechts bezweckt, zog im Herbst das BMJV mit seinen „Eckpunkten für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften“ nach. Ende November 2019 nutzte der BGH  dann die Chance, der Legal Tech-Szene ein vorzeitiges „Weihnachtsgeschenk“ zu machen: Er schaffte ein Stück Rechtssicherheit (Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18). Nun bleibt zu hoffen, dass sich der Trend fortsetzt und die Zeit der modernen und verbraucherorientierten Rechtsdurchsetzung kommt. 

Wer sich mit Legal Tech beschäftigt, wird früher oder später zwei Fragen beantworten müssen: Was sollen Rechtsdienstleister dürfen und was soll die Anwaltschaft dürfen?

Die Frage der (außergerichtlichen) Rechtsdienstleister haben wir bereits in unserem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 19/9527) umfassend beantwortet. Daher beschränke ich mich in diesem Beitrag auf meine persönliche Sicht zur Frage über die Rolle der Anwaltschaft.

Die Krux: Die Inkasso-Regelungen

Der wahrscheinlich größte Knackpunkt bei der Frage, was der Anwaltschaft erlaubt sein soll, ist sicher mehr denn je der Umstand, dass (meist) als Inkassodienstleister registrierte Legal Tech-Unternehmen rechtliche Vorzüge genießen, die diese – zumindest aus Sicht eines Teils des „rechtsuchenden Publikums“ – attraktiver als die Anwaltschaft erscheinen lassen. Diese (als solche empfundenen) Vorzüge der Legal Tech-Anbieter lassen sich auf drei zentrale Einschränkungen der Anwaltschaft herunterbrechen:

  1. Das Verbot des Erfolgshonorars (§49b Absatz 2 Satz 1 BRAO);
  2. das Verbot der Prozesskostenfinanzierung (§49b Absatz 2 Satz 2 BRAO)
  3. sowie mittelbar die Regelungen über die interprofessionelle Berufsausübung und den Fremdbesitz (§§59a und 59e BRAO) – wobei Letztere wohl die grundlegendsten und umstrittensten Regelungen sind.

Sinn und Zweck des §59a BRAO: Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts sowie den Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis u.a. durch die rechtsanwaltlichen Grundpflichten des §43a BRAO erfährt. Doch besteht dieses weitgehende Verbot des §59a BRAO letztlich auch eine verfassungsrechtliche Prüfung? Das Bundesverfassungsgericht hat bereits bei Apothekern und Ärzten das weitreichende Verbot der interprofessionellen Berufsausübung für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE v. 12.1.2016 I 244 - 1 BvL 6/13). Es hat sich allerdings auf  den entscheidungserheblichen Teil des §59a BRAO beschränkt. Daher lässt sich nicht absehen, wie das BVerfG andere Berufe beurteilt. Ich befürchte aber, dass jede zukünftige Regelung, welche eine Auswahl der sozietätsfähigen Berufe trifft, zu einem langfristigen Arbeitsbeschaffungsprogramm für das BVerfG werden könnte. Denn auch für andere Berufe ist es denkbar, durch mildere Regelungen und weitere Ergänzungen für die interprofessionelle Berufsausübung z. B. im Zeugnisverweigerungsrecht die anwaltliche Unabhängigkeit und das hohe Schutzniveau zu sichern.

Auch das Fremdbesitzverbot muss mit der Zeit gehen

Legal Tech-Anwendungen sind Teil der Zukunft der Rechtsberatung – das lässt sich nicht bestreiten. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten an dieser Entwicklung teilhaben können. Natürlich führen Legal Tech-Anwendungen zu einem (erheblich) höheren Kapitalbedarf als bei Anwaltskanzleien üblich. Wir müssen daher auch überlegen, inwiefern wir das Fremdbesitzverbot so weiterentwickeln können, dass Interessenkonflikte vermieden und ein unabhängiger Rechtsrat gewährleistet werden. Ein striktes Verbot von Kapitalgebern – wie bisher - ist nur ein Instrument. Ein befürchteter negativer Einfluss ließe sich möglicherweise durch Stimmrechtsbeschränkungen, Mehrheitserfordernisse und Vorgaben für die Gewinnverteilung ebenfalls wirksam begrenzen. Es ist falsch, jede Diskussion über die Fortentwicklung des Berufsrechts abzulehnen.

Doch wer eine Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts zumindest für diskussionswürdig erachtet, der sieht sich schnell dem Vorwurf ausgesetzt, die viel beschworene anwaltliche Unabhängigkeit zu gefährden. Wo jedoch einzelne Abgeordnete und Teile der Rechtsanwaltschaft die anwaltliche Unabhängigkeit unpräzise überhöhen, gilt jedes sachliche Argument als Blasphemie. In einer für die Anwaltschaft und die Rechtspolitik ungewohnten Weise wird jede Debatte mit Grundsatzvorträgen über die Rolle der Anwaltschaft regelmäßig beendetDoch um der Anwaltschaft langfristig zu helfen, muss die Debatte ergebnisoffen geführt werden. Werte und Berufspflichten müssen punktgenau identifiziert und grundrechtsschonend umgesetzt werden.

Modelle für ein zeitgemäßes Fremdbesitzverbot

Daher muss der Gesetzgeber gut überlegen, wie ein zukunftsfähiges Rechtssystem und damit letztlich ein zukunftsfähiger Rechtsstaat aussehen sollte. Beschränkungen der Sozietätsfähigkeit sind als Berufsausübungsregeln schließlich auch immer rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die Berufsfreiheit. Im Wesentlichen gibt es vier Varianten, wie eine zukünftige Regelung der gemeinschaftlichen Berufsausübung und damit auch das Fremdbesitzverbot aussehen könnte:

  1. keine Erweiterung der Sozietätsfähigkeit über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus;
  2. eine Erweiterung auf Angehörige der freien Berufe (entweder nur die „verkammerten“ oder sogar aller);
  3. eine Erweiterung auf alle Berufe, die nach §7 Nummer 8 BRAO auch mit dem Beruf als Rechtsanwalt vereinbar sind (BMJV-Vorschlag);
  4. eine Erweiterung auf alle Berufe.

Die ersten drei Vorschläge wurden in der Diskussion bereits häufig vertreten und gut begründet. Doch auch der vierte Vorschlag sollte nicht sofort verworfen werden – er besticht durch seine Einfachheit. Durch geeignete Schutzvorschriften und eine Kontrolle dieser Berufsausübungsgemeinschaften innerhalb der anwaltlichen Selbstverwaltung könnten die hohen und wichtigen berufsrechtlichen Standards gewahrt werden. So wie die Zulassung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, könnte auch die Kontrolle über die beruflichen Verbindungen den Rechtsanwaltskammern übergeben werden. Wo immer dann im Einzelfall berechtigte und schwerwiegende Anzeichen für die Gefährdung der anwaltlichen Grundpflichten (wie z.B. der Schweigepflicht) vorliegen, könnte diese Zusammenarbeit versagt werden. So würde ein grundrechtschonendes und innovationsoffenes Berufsrecht entstehen.

Politisch muss eine ergebnisoffene Debatte geführt werden, um den hohen Schutzstandard des deutschen Rechtssystems zu erhalten und gleichzeitig so wenig wie möglich in die Berufsfreiheit einzugreifen. Letztlich geht es hier um nichts geringeres, als die Zukunft unseres Rechtsstaats.

Foto: Abobe Stock/everythingpossible
Roman Müller-Böhm
Weitere Beiträge

Roman Müller-Böhm, 12.12.92 in Essen geboren, ist als FDP-Abgeordneter jüngstes Mitglied des 19. Deutschen Bundestages. Er ist Mitglied im Rechts- und Tourismusausschuss. Müller-Böhm studiert Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität in Bochum und setzt sich als Politiker für den Deutschen Rechtsstaat und dessen Digitalisierung ein.

Wie viele Anwält:innen arbeiten in Ihrer Kanzlei?

close-link
Nach oben scrollen