Von Tom Braegelmann
Das Landgericht Köln stärkt das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft in der Digitalität
Welche Folgen hat das Urteil im smartlaw-Fall für die gesamte Legal Tech-Branche und ist es rechtspolitisch überhaupt noch zeitgemäß? – Ein dreiteiliger Kommentar von Tom Braegelmann, BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB.
Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Köln zu smartlaw (LG Köln, Urt. v. 8. Oktober 2019 - Az. 33 O 35/19 – Volltext)
Teil II: Wann ist etwas eine bloß schematische rechtliche Prüfung und wann nicht?
Teil III: Wozu und welche Art von Legal Tech? Legal Tech für alle?
Rechtsberatung oder Rechtsbruch durch Legal Tech
Die neuen Träume und guten Absichten der deutschen Legal Tech-Szene sind durch das jüngst ergangene Urteil des Landgerichts Köln gegen smartlaw in ein schlechtes Licht geraten. Das befeuert die derzeitige rechtspolitische Diskussion (siehe z. B. hier):
Sind Legal Tech-Unternehmen, welche ganz ohne Anwältinnen und Anwälte und nur mittels Software in konkreten Fällen simple Prüfungen der Rechtslage vornehmen, in Wahrheit ungeheure Rechtsbrecher und nicht – wie es ihrem Selbstbild entspricht – Anbieter von mehr Zugang zum Recht für alle? Warum nehmen dann so viele rechtssuchende Verbraucher die Dienste dieser Legal Tech-Anbieter und nicht von Anwältinnen und Anwälten in Anspruch, zum Beispiel bei Flugverspätungen, überhöhten Mieten oder wegen Dieselgate? Liegt es wirklich nahe, dass die Verbraucher einfach auf die Werbung der Legal Tech-Anbieter hereinfallen? Fehlt der traditionellen Rechtsberatung etwas? Wenn ja, was? Gibt es – für alle Menschen – ausreichenden, erschwinglichen und zügigen Zugang zum Rechtsschutz in Deutschland? Das sagen manche. Ist es so? Das ist der rechtspolitische Hintergrund der Entscheidung, die maßgeblichen Einfluss auf die Debatte haben wird.
Was das LG Köln im konkreten Fall entschieden hat
Das Landgericht Köln hat, auf eine Klage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg hin, die Wolters Kluwer Deutschland GmbH („Wolters Kluwer“) verurteilt, es zu unterlassen,
„geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig Dritten gegenüber ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen, anzubieten und/oder zu bewerben, indem sie für Dritte durch einen digitalen Rechtsdokumentengenerator auf Grundlage eines Frage-Antwort- Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, wie geschehen unter www.smartlaw.de (...)“
Liest man den Tenor des Urteils genau, hat das LG Köln ganz eindeutig nicht nur das konkrete Angebot „smartlaw“ verboten, sondern es hat vielmehr Wolters Kluwer – mangels Anwaltszulassung bzw. Erlaubnis – ganz generell verboten, Rechtsdienstleistungen an irgendwen durch den beschriebenen digitalen Rechtsdokumentengenerator zu erbringen.
Wichtig: Das betrifft nicht nur Verbraucher als Legal Tech-Kunden. Auch Anwältinnen und Anwälte als Nutzer von smartlaw (von denen es wohl etliche gibt, wenn man sich mal umhört) darf Wolters Kluwer nicht mehr bedienen; selbst Anwälten dürfen solche Vertragsgeneratoren also nicht mehr von Nichtanwälten angeboten werden.
Geht es jetzt anderen Legal Tech-Unternehmen an den Kragen?
Die Rechtsanwaltskammern (es gibt 28 in Deutschland) können Rechtsverletzungen wie in dem vom LG Köln festgestellten Fall gerichtlich feststellen lassen und Verbote dagegen durchsetzen, da sie nach dem UWG gegen von Außenstehenden begangene Wettbewerbsverstöße vorgehen können. Für die Rechtsanwaltkammern ist das Urteil ein großer Erfolg. Es ist daher anzunehmen, dass anhand dieser Entscheidung die Rechtsanwaltskammern nun großflächig und arbeitsteilig versuchen werden, alle bekannten Legal Tech-Unternehmen in Deutschland auf Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu prüfen. Andere Landgerichte werden das Urteil des LG Köln sicherlich sehr ernst nehmen, auch wenn es für sie nicht rechtsverbindlich ist. Es handelt sich um eines der ersten substanziellen Urteile zum Thema: Rechtsberatung durch Legal Tech. Die deutschen Legal Tech-Anbieter sollten sich also auf Gerichtsverfahren einstellen und versuchen, ggf. den Richterinnen und Richtern ihre jeweiligen Geschäftsmodelle und technischen Grundlagen eindeutig und verständlich darzustellen. Dabei ist es ratsam, insbesondere auch Testzugänge für den richterlichen Augenschein zu gewähren und auf übergriffige Werbeversprechen zu verzichten. Das sollte doch möglich sein, oder?
Disclaimer: Disclaimer reichen nicht aus
Der clevere Disclaimer von Wolters Kluwer auf der smartlaw-Webseite, wonach man keine Rechtsberatung anbietet, wird vom LG Köln abgebügelt, es sagt dazu nur:
„Dieser Hinweis steht indes in Widerspruch zu der tatsächlich von [Wolters Kluwer] erbrachten Beratungsleistung. Er ist nicht geeignet, aus der Irreführung des angesprochenen Verkehrs heraus[zu]führen. (...) Entscheidend ist (...), dass [Wolters Kluwer] wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen das RDG nicht zur Erbringung der beworbenen Leistungen berechtigt ist und der Verkehr hierüber getäuscht wird.”
Das ist nachvollziehbar, wenn man denn der vorhergehenden Ansicht des Gerichtes folgt, dass Wolters Kluwer unerlaubt Rechtsberatung macht. Eine Rechtsverletzung kann man nicht legalisieren durch die bloße Behauptung, man handele eben doch rechtmäßig. Darüber hinaus hat das LG Köln noch diverse Werbeaussagen, welche Wolters Kluwer im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung gemacht hat, verboten („Rechtsdokumente in Anwaltsqualität” usw.). Dies ist folgerichtig, wenn schon die streitgegenständliche Tätigkeit als rechtswidrig erbrachte Rechtsdienstleistung gilt. Das hatte auch wieder eine Rückwirkung auf die Grundentscheidung, denn für das Gericht war im konkreten Fall eben auch wesentlich, dass es infolge der entsprechenden Werbung und Präsentation im Zusammenhang mit einem Vertragsgenerator sein kann, dass „[d]er angesprochene Verkehr [also: im konkreten Fall die Verbraucher] (…) mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen und Ausfüllen eines Vertragsformulars [erwartet],“ vor allen Dingen, wenn das Produkt „gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt positioniert“ wird.
Merke: Folgt man dem LG Köln, sollten Legal Tech-Angebote, die von Nichtanwälten kommen, vorsichtig sein und sich nicht als Alternative zum Rechtsanwalt darstellen. Sie sollten sich bemühen, nicht die Grenze zur Rechtsdienstleistung zu überschreiten und deutlich zu erkennen geben, dass mit ihrem Angebot gerade keine rechtliche Prüfung des konkreten Falles des jeweiligen Nutzers verbunden ist. Aber was, wenn dies insgeheim genau ihr Geschäftsmodell ist, die Anwältin bzw. den Anwalt zu ersetzen? Dann gilt: Willkommen in der Grauzone der „schematischen Rechtsanwendung“, denn die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung ist jedem erlaubt, auch Nichtanwältinnen und -anwälten und Computern (siehe ausführlicher unten). Aber wann ist eine simple Anwendung des Rechts schematisch und wann nicht?
Was sind erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen?
Ist es überzeugend, wie das Landgericht Köln festgestellt hat, dass Wolters Kluwer rechtswidrig Rechtsdienstleistungen erbracht hat?
Grund für das gerichtliche Verbot ist dem LG Köln zufolge ein Verstoß von Wolters Kluwer gegen § 3 des Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (auch „Rechtsdienstleistungsgesetz“ genannt, das „RDG“ – Volltext)
§ 3 RDG lautet:
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Konkret ist der Vorwurf, dass Wolters Kluwer ohne Erlaubnis mit seinem digitalen „Rechtsdokumentengenerator“ (dieser Begriff ist ein Neologismus in der deutschen Rechtssprache, in den einschlägigen juristischen Datenbanken ist er bisher nur in diesem Urteil zu finden) eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht hat, wonach eine „Rechtsdienstleistung (...) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten [ist], sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Wolters Kluwer hat dem LG Köln zufolge also unerlaubt rechtliche Einzelfallprüfungen digital und online angeboten und vorgenommen. Kann es aber sein, dass ein Vertragsgenerator, bei dem in einer Online-Maske einfach verschiedene Fragen beantwortet werden, so eine rechtliche Einzelfallprüfung vornimmt? Ist das nicht viel weniger oder etwas anderes als Rechtsberatung? Es kommt eben darauf an … Es fällt schon auf, dass das Urteil wenig Bezug nimmt auf die tatsächlichen Abläufe innerhalb von Wolters Kluwer und smartlaw. Das Urteil erwähnt lediglich einige Dokumente der Kläger als Belege für smartlaws internen Erstellungsprozess von Verträgen. Es hat aber den Anschein, dass kein Sachverständigen-Gutachten als Parteigutachten von Wolters Kluwer vorgelegt wurde und auch kein Sachverständigenbeweis erhoben wurde zur technischen bzw. tatsächlichen Art und Weise der Erstellung dieser Dokumente. Auch scheint der tatsächliche Nutzungsvorgang dem Gericht nicht vorgeführt worden zu sein. Es kann aber auch sein, dass es dem Gericht nicht darauf ankam, wie smartlaw im Einzelnen funktioniert, denn es sagt auch:
„[Es] ist auch nicht entscheidend, dass die Computersoftware das konkret angebotene Produkt zum Zeitpunkt der Anwendung auf Basis eines vorprogrammierten Entscheidungsbaums zusammenstellt. Den notwendigen Subsumtionsvorgang schließt die standardisierte Fallanalyse nicht aus. Dem angebotenen Produkt liegt nämlich gleichwohl eine rechtliche Prüfung bei der Programmierung der Software dahingehend zugrunde, wie anhand eines nach bestimmten Kriterien zu entwickelnden Fragenkatalogs der maßgebliche Kundenwunsch zu ermitteln und hierauf basierend ein individueller Vertragsentwurf gefertigt werden kann und in welchen Fällen die Aufnahme bestimmter Vertragsklauseln in Betracht kommt. Insoweit unterscheidet sich die Vorgehensweise nicht grundlegend von dem Vorgehen eines Rechtsanwalts, sondern erfolgt lediglich zeitlich vorgelagert und aufgrund der Standardisierung in einem mehrfach reproduzierbaren Format.“
Das überrascht dann doch: smartlaws interne technische Abläufe sind nicht relevant, weil smartlaw sowieso eine rechtliche Prüfung macht. Leider begründet das Gericht dies nicht ausführlicher als im obigen Absatz. Da wäre eine Darstellung des Programms doch hilfreich für das Verständnis. Letztendlich wird damit nicht nur smartlaw einer Anwältin oder einem Anwalt gleichgesetzt, sondern umgekehrt angedeutet, Anwältinnen und Anwälte würden nur Programme abspulen; als würden manche von ihnen lediglich anhand eines Fragenkatalogs nach bestimmten Kriterien den Mandantenwunsch ermitteln und dann einen Vertragsentwurf anfertigen. So einfach und schematisch ist die anwaltliche Arbeit nun aber doch meistens wirklich nicht!
Es hätte vielleicht nahegelegen, den Richtern auch einen Online-Zugang zu smartlaw zu gewähren, damit sie selbst ausprobieren können, wie sich aus Nutzersicht dieser Vertragsgenerator verhält und ob es Ihnen so vorkommt, dass sie mit smartlaw Rechtsberatung erhalten. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Richter so einen Zugang hatten und smartlaw testweise benutzt haben. Das wäre aber deswegen interessant gewesen, weil das Gericht sich sehr stark darauf bezieht, wie ein Verbraucher das Online-Angebot von smartlaw vermeintlich versteht: aus Sicht des Gerichtes nämlich als Rechtsberatung. Es wäre schade, wenn das Gericht keine Gelegenheit hatte, den Rechtsdokumentengenerator in der Praxis zu erleben. Denn wer einmal smartlaw benutzt hat, kann durchaus ins Grübeln kommen, ob ein Verbraucher smartlaw als Rechtsberatung wahrnimmt oder nicht, trotz der ungeschickten Werbeaussagen von Wolters Kluwer. Liegt es für einen internetaffinen „Digital Native“ nicht doch eher nahe, dass smartlaw nur etwas bessere Formatvorlagen und Formulare auswirft, die dann im konkreten Fall noch angepasst werden müssen? Deswegen benutzen ja auch etliche Anwältinnen und Anwälte smartlaw, weil ihnen die Vertragsvorlagen aus den bekannten juristischen Datenbanken und Formular-Handbüchern nicht ausreichen. Hintergrund ist, dass es in Deutschland eben schwierig ist, brauchbare Vertragsvorlagen zu finden, es jedoch im ersten Schritt häufig auf gute Vorlagen ankommt, um dann mit der richtigen Rechtsberatung zu beginnen.
Bedeutung: Potenzielle Grundsatzentscheidung zu Legal Tech
Das Urteil des LG Köln hat das Potenzial, eine Grundsatzentscheidung für Legal Tech in Deutschland zu werden. Bisher ist es nur eine Entscheidung im Verhältnis der Rechtanwaltskammer Hamburg zu Wolters Kluwer. Sofern der Bundesgerichtshof dieses Urteil aber im Wesentlichen bestätigt (und Wolter Kluwer hat angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG Köln einzulegen), dann wird in Deutschland richterrechtlich in der Rechtspraxis folgende Norm Geltung beanspruchen:
Nichtanwälten ist es ohne Erlaubnis verboten,
1. geschäftlich handelnd,
2. entgeltlich und
3. selbstständig
4. Dritten gegenüber
5. außergerichtlich
6. Rechtsdienstleistungen
a) zu erbringen,
b) anzubieten und/oder
c) zu bewerben,
7. indem sie für Dritte
8. durch einen digitalen Rechtsdokumentengenerator
9. auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems
10. aus einer Sammlung alternativer Textbausteine
11. individuelle Rechtsdokumente erstellen.
Die Entscheidung des LG Köln geht aber eigentlich noch weiter, weil sie in klaren Worten sagt, dass ein solches digitales Werkzeug (welche das Gericht auch als „EDV-gestützten Generator“ bezeichnet) ohne Weiteres erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen erbringt, sobald es im Umgang mit rechtlichen Fragestellungen über eine „Eingabehilfe“ hinausgeht. Auch wenn im konkreten Fall auf der Seite des Beraters kein Mensch, sondern nur eine Maschine hockt. Das Gericht spricht dabei von „Dienstleistungen, die unter Einsatz vollständig automatisierter Systeme erfolgen“ und definiert dies als „sog. ‘Legal Tech’“.
Außerdem findet das Gericht nach einigen Abwägungen und Zitaten aus Rechtsprechung und juristischer Literatur sowie Bezugnahmen auf die Gesetzesbegründung recht klare allgemeine abgrenzende Worte zu angebotenen digitalen Vertragsgeneratoren, die im Internet angeboten werden.
Derzeitige und künftige Legal Tech-Anbieter sind also sehr gut beraten, sich schon jetzt, aber auch vor allem dann, falls die Entscheidung des LG Köln im Instanzenzug bestätigt wird, die folgenden Sätze des Gerichtes gut anzuschauen, um sich zu überlegen, ob sie davon betroffen sind:
- Der Zweck des RDG, „die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen spricht (...) dafür, individualisierte Legal Tech-Dienstleistungen nicht anders zu behandeln, als Dienstleistungen menschlicher Berater.“
- es ist „grundsätzlich unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird“;
- „das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung [ist] nicht etwa deshalb ausgeschlossen (...), weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt“
- Eine „konkrete Angelegenheit“ im Sinne des RDG liegt auch dann vor, wenn „das Dazwischenschalten eines menschlichen Verkaufsagenten (...) technisch entbehrlich geworden ist“ oder wenn „der Rechtssuchende unter Umständen anonym bleibt“.
- „bei der Prüfung, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist, [ist] auf den Inhalt des Beratungsangebots abzustellen“
- Für die Beantwortung der Frage, ob eine relevante Beratungsleistung auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet ist, ist „[e]ntscheidend, (...) ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt“.
- Weisen die Produkte eines digitalen Vertragsgenerators „einen hohen Grad der Individualisierung“ auf, indem „ [i]m Zeitpunkt der Anwendung durch den Nutzer (...) dieser ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt“ erhält, dann ist es nicht relevant, wenn „die Software und die von ihr verwendeten Textbausteine zum Zeitpunkt ihrer Programmierung für eine Vielzahl verschiedener abstrakter Fälle entwickelt [wurden].“
- Es ist „nicht entscheidend, dass die Computersoftware das konkret angebotene Produkt zum Zeitpunkt der Anwendung auf Basis eines vorprogrammierten Entscheidungsbaums zusammenstellt. Den notwendigen Subsumtionsvorgang schließt die standardisierte Fallanalyse nicht aus“.
- Erwarten die Nutzer „eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen und Ausfüllen eines Vertragsformulars“ oder mehr?
- Wird das Produkt „gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt positioniert“?
Letztendlich muss man sagen, dass dies durchaus brauchbare und handhabbare Kriterien sind, allerdings in der Gesamtschau sehr streng und eingrenzend. Wenn dies im Ergebnis bedeutet, dass in Deutschland letztendlich nur Anwältinnen und Anwälte bzw. Kanzleien im Großen und Ganzen Legal Tech-Angebote machen können, dann ist das zum einen eine rechtspolitische Folge, die die Legal Tech-Anbieter hinzunehmen haben und zum anderen eine privilegierte Gestaltungsaufgabe, welche die deutsche Anwaltschaft dann wahrzunehmen hat im Interesse der Rechtsschutz suchenden Allgemeinheit (und hoffentlich auch durch Investitionen in IT, Datenpflege, -analyse und Softwareprodukte überhaupt wahrnehmen kann). Dann wird es auch interessant, zu sehen, ob lediglich die Großkanzleien in der Lage sind, im Wirtschaftsrecht Legal Tech-Dienstleistungen anzubieten, oder ob auch kleinere Kanzleien oder Einzelanwälte auf dem Legal Tech-Markt mit eigenen Angeboten bestehen können. Weiterlesen
Teil II: Wann ist etwas eine bloß schematische rechtliche Prüfung und wann nicht?
Teil III: Wozu und welche Art von Legal Tech? Legal Tech für alle?
Foto: Maksim Kabakou
Tom Braegelmann ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Annerton. Er ist ein international erfahrener Insolvenz- und Restrukturierungsexperte, war zuvor für namhafte Wirtschaftskanzleien tätig und ist sowohl in Deutschland als auch in den USA als Anwalt zugelassen. Als Anwalt mit Schwerpunkt auf Bankruptcy Law/Insolvenz- und Urheberrecht war er über drei Jahre in New York tätig. Tom Braegelmann ist bestens vertraut mit den neuesten technologischen juristischen Entwicklungen, insbesondere mit der Digitalisierung des Wirtschafts-, Restrukturierungs- und Insolvenzrechts. Darüber hinaus hat er als weiteren Schwerpunkt seiner Beratung moderne digitale Geschäftsmodelle.