Von Tom Braegelmann und Selina Schmidt
Die Rechtslage ist weiterhin unübersichtlich und der BGH stupst an die Grenzen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfähigkeit. Eine Einordnung des BGH-Urteils im Fall Smartlaw von Selina Schmidt und Tom Braegelmann.
Die Legal Tech-Szene könnte sich über den Sieg des juristischen Verlages Wolters Kluwer gegen die Anwaltskammer Hamburg freuen: Hat doch der BGH den Online-Vertragsgenerator Smartlaw, ein Angebot des Verlages, nicht für eine rechtswidrige Rechtsdienstleistung gehalten. Die Anwaltskammer hatte sich unter Berufung auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches die Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich stark reguliert, gegen Smartlaw zur Wehr gesetzt. Dieser Vertragsgenerator war ein Pionier in Sachen Legal Tech in Deutschland, visionär bereits gegründet 2012, noch vor dem deutschen Legal Tech-Hype seit etwa 2015/2016, richtet sich an Verbraucherinnen und Verbraucher und kleinere Unternehmen und erstellt mithilfe eines Frage-Antwort-Katalogs im Multiple-Choice-Verfahren Rechtsdokumente. Wäre dieser Legal Tech-Pionier wegen unzulässiger Rechtsberatung verboten worden, hätte die Anwaltskammer nicht nur einen effizienten Konkurrenten aus dem Weg geräumt, sondern auch allen anderen Legal Tech-Unternehmen, die keine Anwaltskanzleien sind, einen Schlag ins Kontor verpasst. Denn die Anwaltskammer sah Smartlaw als ein Angebot zur rechtlichen Beratung an, letztendlich weil am Ende etwas rechtlich Relevantes herauskommt, z. B. ein Vertrag, und das ist bei Legal Tech ja regelmäßig und mit Absicht der Fall. Deswegen war der Rechtsstreit für alle Stakeholder in Sachen Zugang zum Recht relevant.
Der BGH entschied nun mit Urteil vom 9. September 2021, dass es sich bei Smartlaw dennoch um keine (zulassungspflichtige und deshalb regelmäßig eine Anwaltszulassung voraussetzende) Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt. Als Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach dem BGH liege zwar eine rechtliche Tätigkeit bei Smartlaw vor, allerdings fehle es an einer konkreten fremden Angelegenheit.
Modernes Formularhandbuch?
Das Angebot der Nutzung des Generators begründe dies jedenfalls nicht und sei, auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Nutzerinnen und Nutzer nicht als rechtliche Prüfung zu werten, sondern durch standardisierte Rechtsdokumente und vorgefertigte Textbausteine mit dem Gebrauch eines Formularhandbuches vergleichbar. Offen bleibt, was gilt, wenn ein Angebot wie Smartlaw nicht mehr Textbausteine kombiniert, sondern selbst kreativ neuen Text schreibt, der auch in der Praxis brauchbar und juristisch wenigstens vertretbar ist, denn das kann ein Formularhandbuch nicht, selbst wenn man es schüttelt.
Für den Verbraucher bedeutet die Zulassung eines Generators wie Smartlaw jedenfalls einen erleichterten Zugang zum Recht, denn wer nimmt schon ein dickes Formularhandbuch aus Papier zur Hand, u. U. auch noch in einer verschwiemelten Vorauflage, weil gerade nichts anderes in der Stadtbibliothek steht, wenn der 24/7/365-Vertragsgenerator sanft im Handy schlummert?
Die Haftungsfrage
Nutzer:innen solcher Legal-Tech-Plattformen müssen sich jedoch im Klaren sein, auch wenn die Plattform mithilfe von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erstellt wurde, dass kein Anwalt hinter der Plattform für ihre Inhalte einsteht und somit bei Fehlern auch keine eindeutige Anwaltshaftung und Haftpflichtversicherung greift. Ist das generierte Dokument rechtlich falsch, wurde aber das Legal Tech-Unternehmen, das den Vertragsgenerator oder eine andere Legal Tech-Plattform anbot, zwischenzeitlich abgewickelt, aufgekauft, insolvent, kann der Nutzer auf seinem Schaden mangels Haftpflicht sitzenbleiben. Das konnte der BGH jedoch rechtspolitisch in der Entscheidung nicht regeln, da es darum nicht ging. Das sind die Grenzen der Rechtsfortbildung durch retrospektive Gerichtsentscheidungen.
Der BGH geht implizit wohl von der Aufgeklärtheit und Vorsicht der Verbraucherinnen und Verbraucher aus, wenn vielleicht auch etwas zu leichtsinnig – bis zum nächsten Fall.
Gesetzgeber zur Regulierung von Legal Tech gefragt
Ob diese Entscheidung jedoch als Türöffner der Rechtsberatung für die Legal Tech-Branche gewertet werden kann, ist zweifelhaft. Denn Smartlaw macht ja gerade, so der BGH, im Ergebnis keine Rechtsberatung, weil Smartlaw gar keine Rechtsdienstleistung erbringt. Da hätte sich die Anwaltskammer eigentlich freuen müssen, denn höchstrichterlich wurde festgestellt: Das RDG und damit der gesetzliche Schutz für das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft wurde nicht angetastet durch Smartlaw.
Im Hinblick auf die unseres Erachtens verfassungsrechtlich auch notwendige Neugestaltung – nicht zwingend zur Deregulierung und Liberalisierung, aber zur Verbesserung – des Rechtsmarktes, um echten Zugang zum Recht für alle zu erreichen, ob nun durch die Anwaltschaft oder andere, war die Entscheidung des BGHs grundsätzlich geboten, auch wenn man sich wünschen würde, dass der Gesetzgeber hier klarer Stellung bezöge. Denn es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, generelle Lösungen zu finden und alle Interessen anzuhören und Schutzzwecke zu beachten und auszubalancieren. Vor dem BGH haben lediglich die Anwaltskammer Hamburg und Wolters Kluwer Stellung bezogen und es wäre ja merkwürdig, wenn BGH-Richter zusammen mit einer Anwaltskammer und einem Verlag inhaltlich festlegen, wie man abstrakt-generell Legal Tech am besten regeln sollte.
Was gilt über den Einzelfall hinaus?
Die Urteilsbegründung des BGH ist deshalb richtigerweise auch auf den speziellen Einzelfall bezogen und lässt sich weder verallgemeinern noch ohne Weiteres übertragen. Sobald ein Unternehmen eine andere Technologie als Smartlaw, beispielsweise „irgendetwas mit KI“, zum Zweck des rechtlichen Gebrauchs durch Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet, wird die Frage, ob hier eine Rechtsdienstleistung vorliegt, erneut aufkommen und zu bewerten sein. Rechtssicherheit, welche den Kreis der einzelfallgetriebenen BGH-Entscheidungen zu Legal Tech schließen könnte, ist durch BGH-Rechtsprechung also nicht in Sicht. Auch das neue informell sogenannte „Legal Tech-Gesetz“, das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, wagt sich an die Klärung der Frage, was unter Rechtsdienstleistung genau zu verstehen ist, nicht wirklich heran, es ist nichts Halbes und nichts Ganzes.
Eine zufriedenstellende Lösung dieses äußerst streitigen Themas ist demnach weder durch den Gesetzgeber noch durch die Rechtsprechung oder ein Entgegenkommen der verkammerten Anwaltschaft in absehbarer Zukunft zu erwarten, wenn sich nicht endlich einmal alle zusammensetzen und klären, ob man nun besseren und schnelleren und kostengünstigen und gleichmäßigen (für Alt und Jung, Arm und Reich) Zugang zum Rechtsschutz und zum Recht durch moderne digitale Technologien per Gesetz erleichtern und fördern sollte.
Konkurrenzfähigkeit in Gefahr
Für neugründende Legal Tech-Unternehmen bedeutet die derzeitige Unsicherheit der Rechtslage und der strikten Einzelfallbezogenheit der BGH-Urteile zu Legal Tech erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Prognose der Zulässigkeit ihrer geplanten Dienstleistung. Finanzierungshürden durch erhebliche Auswirkungen auf die Gewinnung potenzieller Investoren dürften die Folge sein. Dies wiederum lässt die Dominanz des Marktes durch ausländische Unternehmen, welche ebensolche Dienstleistungen anbieten und nicht an die deutsche Rechtsprechung gebunden sind, künftig befürchten. Wäre doch schade, wenn kompetente und durch Haftpflicht abgesicherte digitale echte Rechtsberatung durch Legal Tech-Unternehmen (als Nichtkanzleien) in Deutschland z. B. erst in etwa sieben Jahren gesetzlich komplett erlaubt wird und sich dann nur noch Anbieter aus dem in Sachen Rechtsmarkt moderneren Ausland auf dem deutschen Rechtsmarkt durchsetzen, weil sie den deutschen Konkurrenten technologisch längst enteilt sind; wenn also ein deutsches Legal Tech-Unternehmen, das nur so gut ist wie einst StudiVZ in den sozialen Medien, dann von einem Legal Tech-Facebook aus Palo Alto, Salt Lake City oder Zürich plattgemacht wird. Deswegen muss der Gesetzgeber jetzt handeln!
Aber wie? In zweifelhaften Fällen entscheide man sich für das Richtige (Karl Kraus). Eine bessere Regulierung des digitalen Rechtsmarkts und das Eingeständnis der Rechtsprechung, dass ihr eine gewisse marktregulierende Rolle zukommt, die sie insoweit auch auszuüben hat, aber mangels Komplettüberblick nur begrenzt ausüben kann, solange und soweit nicht Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers nötig sind, sind nicht nur wünschenswert, sondern erforderlich. Letzten Endes wird der Wunsch nach einer solchen Entwicklung jedoch nicht ausreichen.
Stattdessen ist vorhersehbar, dass die Legal Tech-Rechtsprechung durch ihre retrospektive Betrachtung bald an ihr Ende kommen wird und dann muss sich der Gesetzgeber entscheiden, ob er nun hilft oder nicht.
Fazit: Zugang zum Recht auch in der Digitalität als oberste Prämisse
Der Gesetzgeber darf seine Augen also nicht weiterhin vor der Realität verschließen, dass insbesondere die Verbraucherinnen und Verbraucher schnelle, kostengünstige und digitale Rechtsberatung benötigen und es ihnen nicht wirklich wichtig ist, ob diese von Anwältinnen und Anwälten kommt. Wer auch immer Rechtsdienstleistungen anbietet, sollte aber eine Haftpflicht haben und keine Interessenskonflikte. Das alles sollte der Gesetzgeber in der neuen Legislaturperiode aufgreifen, weil der BGH zwar zurzeit (was sich mit jedem Richterwechsel ändern kann, also unzuverlässig und nicht rechtssicher ist) Legal-Tech-freundlich eingestellt ist, aber nur der Gesetzgeber verfassungsrechtlich dazu berufen ist, festzulegen, wie modern die Rechtsberatung als reguliertes Berufsfeld in der Digitalität agieren kann. Wir sind gespannt.