Von Tom Braegelmann
Wozu und welche Art von Legal Tech? Legal Tech für alle?
Legal Tech als Antwort auf den steigenden Juristenmangel? Kann die Anwaltschaft den Bedarf an Rechtsberatung noch stemmen?
Kann es sein, dass die in den letzten Jahren stark gewachsene deutsche Legal Tech-Unternehmerschaft und -Szene, soweit sie versucht, ohne Anwaltszulassung zu agieren, rechtswidrige Rechtsdienstleistungen erbringt? Die Entscheidung des LG Köln mag dies nahelegen, wenn sie denn verallgemeinbar ist. Und wenn das so ist, ist das rechtspolitisch überzeugend? Es spricht einiges dafür, dass die Entscheidung des Landgerichts Köln unter der geltenden Rechtslage durchaus vertretbar ist. Aber sind die tatsächlichen Verhältnisse noch so, wie die Rechtslage annimmt? Das Gesetz stammt aus dem Jahr 2007 (siehe dazu weiter unten). Kann es daher nicht sein, dass die Fortentwicklung der Technik und die Änderung des Rechtsverkehrs implizit auch den Inhalt des RDG ändern bzw. ändern muss? Es kommt darauf an, ob man es für möglich hält, dass eine sich verändernde Welt auch das Recht und gar die Anwendung eines Gesetzes, wie die des RDGs ändert, im Wege der rechtsfortbildenen Rechtsprechung, oder ob das Recht unflexibel bleibt angesichts einer sich verändernden Welt, solange der Gesetzgeber es nicht ändert.
Warum gehen Verbraucher überhaupt zu Legal Tech-Anbietern? Vielleicht werden sie vom Habitus und den Kosten der Anwältinnen und Anwälte abgeschreckt? Das kann sein. Bieten Anwältinnen und Anwälte zu wenig Online-Rechtsberatung über Webseiten oder Handy-Apps an, obwohl viele Mandanten dies mittlerweile bevorzugen würden? Das ist vielleicht so.
Gibt es – für alle Menschen – ausreichenden, erschwinglichen und zügigen Zugang zum Rechtsschutz in Deutschland? Das steht tatsächlich in Frage, weil es keine Juristenschwemme mehr, sondern stattdessen einen Juristenschwund gibt: „Während vor zwanzig Jahren noch über 10.500 Studierende das zweite Staatsexamen erfolgreich absolvierten, waren es 2017 laut Angaben des Bundesamtes für Justiz noch etwa 7.500. Im Jahr 2019 werden voraussichtlich noch 6.500 neue Volljuristinnen und Volljuristen auf den Arbeitsmarkt kommen, was einem Rückgang um fast 40 Prozent innerhalb der letzten zwanzig Jahre entspricht.“
Schon heutzutage ist es nicht immer leicht, eine kompetente Anwältin bzw. einen kompetenten Anwalt zu finden, die oder der Zeit hat. Die schrumpfende Anwaltschaft ist bereits jetzt ziemlich ausgelastet, denn der allgemeine Rechtsberatungsbedarf ist sehr hoch und der Gesetzgeber schafft immer wieder neue Ansprüche und Rechtsrisiken. Wenn es bald 40 Prozent weniger Anwältinnen, Anwälte und Richter/-innen gibt, darf man aus gutem Grund fragen, wer denn bald die Arbeit der sicherlich fehlenden Juristinnen und Juristen schultern soll. Quereinsteiger, wie sie an Schulen wegen des akuten Lehrermangels eingesetzt werden, scheiden aus (sonst, bliebe man beim Vergleich, würden wohl bald Jurastudenten im 4. Semester an Amtsgerichten als Notrichter Recht sprechen, mit parallelem Turbo-Referendariat von gut einem Jahr; und das möchte bislang dann doch noch keiner). Dann bleibt, dem heutigen Zeitgeist entsprechend, konsequent nur noch Software als Rettung, oder? Ist also Legal Tech der praktische und kostengünstige Lückenfüller zur Gewährleistung von Rechtstaatlichkeit und Zugang zum Recht? Ist das so einfach?
Ein Blick in die Rechtgeschichte mag erhellend sein, denn die Regelung des Rechtsberatungsmonopols für die Anwaltschaft hat sich oft gewandelt, je nach Zeitgeist und Machtverhältnissen:
Bis 1935 war in Deutschland die außergerichtliche Rechtsberatung nicht erlaubnispflichtig, gemäß dem liberalen Grundsatz der Gewerbefreiheit in § Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 21.06.1869: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.“ Dieses Gesetz gilt noch heute, nunmehr im Rahmen der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG. Die Gewerbefreiheit ist eine Errungenschaft der Aufklärung.
Das Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 war zwar nun vorgeblich auch verbraucherschützend gemeint, hatte aber eben auch unstreitig eine „partiell ‘faschistoide’ Zielsetzung”, so Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1596, denn es „sollte u. a. dem Ausschluss der Juden aus der Rechtsberatung wie auch der Neuordnung des Rechtsberatungswesens im Sinne eines ständischen (nationalsozialistischen) Ordnungsdenkens dienen”, so Kleine-Cosack a.a.O. Durch das vom Alliierten-Kontrollrat erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 wurden die offen antisemitischen Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes abgeschafft, das Gesetz blieb im Kern mit dem Rechtberstungsmonopol aber bestehen. Danach hat das BVerfG immer wieder den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes und das Rechtsberatungsmonopol als verfassungsgemäß akzeptiert, diese Regelungen dabei aber immer weiter modifiziert und etwas aufgeweicht. Wichtig allerdings: Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 und 2006, noch zum Vorgänger des RDG, dem Rechtsberatungsgesetz, entschieden: „[D]ie Gerichte [haben] bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz – wie andere Gesetze auch – einem Alterungsprozess unterworfen ist. Das Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält.“ BVerfG, Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.02.2006 - 2 BvR 951/04.
Angesichts des kulturellen Wandels, wonach immer mehr Menschen sich in digital geprägten Welten bewegen – in der sogenannten „Digitalität“ (vgl. Stalder, Kultur der Digitalität, 2016, S. 17 f.) – und wegen der stark gewachsenen Leistungsfähigkeit der Computer und bestehenden Legal Tech-Angebote, ist es außerdem, mit den Worten des BVerfG, naheliegend, dass die gesetzlichen Regelungen zum Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft im RDG mittlerweile wiederum seit 2007 einem erheblichen Alterungsprozess ausgesetzt waren, der diese Einschränkungen fragwürdig erscheinen lassen mag, es sei denn, die Anwaltschaft ist in der Lage, das Rechtsbertungsmonopol im Dienste der Allgemeinheit wirklich auszufüllen.
Schließlich hat der Gesetzgeber erst 2007 entschieden, das alte Rechtsberatungsgesetz von 1935 ganz abzulösen, u. a. auch um die liberalisierende BVerfG-Rechtsprechung in Gesetzesform zu gießen, aber auch um das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft zu bestätigen (und auch um ein fortgeltendes Gesetz nationalsozialistischen Ursprungs abzuschaffen). Die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, inkraftgetreten am 1. Juli 2008, sind online erhältlich, samt den damaligen Parlamentsdebatten, und die damals ausgetauschten Argumente sind immer noch relevant. Es sollte eine „Rechtsberatung light“ und eine Liberalisierung des Rechtsmarktes verhindert werden. Die Anwaltschaft sollte zwar nicht vor Wettbewerb geschützt werden, die besonderen Marktchancen der Anwälte durch das gesetzlich bestätigte Monopol der Rechtsberatung wurden aber in Kauf genommen. Ziel des RDG war die Neuregelung von Verbraucherschutzinteressen, durch den der Erhalt der hohen Qualität der Rechtsberatung für die Rechtsuchenden. Der Gesetzgeber ging 2007 davon aus, dass dafür eine hohe Qualität der Rechtsberatung nötig ist. Eine umfassende und vollwertige Rechtsberatung könne aber nur nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geleistet werden, nur diese Berufsgruppe sei sowohl von ihrer Ausbildung als auch von der berufsrechtlichen Anforderung her in der Lage, den Belangen der Rechtsuchenden in adäquater Weise gerecht zu werden. Betont wurde dabei, dass eine verschwiegene, unabhängige, berufsrechtlich haftende und den Interessen der Mandantschaft verpflichtete Anwaltschaft zu den wichtigen Erfordernissen eines rechtsstaatlich organisierten Gemeinwesens gehöre. Das sind Argumente, die auch heutzutage bei allem technischen Fortschrit sehr viel Gewicht haben.
Zudem hat der Rechtsausschuss des Bundestages 2007 in der Gesetzesberatung den Text des Entwurfs RDG noch vereinfacht, um eindeutig klarzustellen, dass das „RDG jede rechtliche Tätigkeit erfassen soll, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht, ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bedarf [,] [u]m klar hervorzuheben, dass es (...) nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von „einfachem“ und „schwierigem“ Rechtsrat geht [.]“
Nun kann man sich aber dennoch fragen, ob diese Ziele des RDG, die aus dem Jahr 2007 stammen, bereits veraltet sind durch die technische Entwicklung und Digitalisierung in den letzten zwölf Jahren. Können mittlerweile auch Computer oder Nichtjuristen eine umfassende und vollwertige Rechtsberatung gewähren, unabhängig und verschwiegen, zum besseren Nutzen der Mandanten und als Stütze der Rechtsstaatlichkeit? Oder ist das die falsche Frage, weil Legal Tech-Unternehmen nur aus formalen Gründen unter das Verbot des RDG fallen, aber eigentlich ein Problem angehen, welches nach Auffassung mancher die Anwaltschaft nicht wirksam angeht: Streuschäden mit kleinen Streitwerten und vergleichsweise hohen Anwaltskosten und großem Zeitaufwand.
Der Gesetzgeber schafft immer mehr kleinteilige Massenansprüche in vielen Bereichen (wegen Flugverspätungen oder überhöhten Mieten z. B.), Großunternehmen (Stichwort: Dieselgate) ebenso. Die Anwaltschaft muss sich fragen, ob sie sich strukturell und in der Menge um diese Ansprüche kümmern will (und kann, auch bei kleinen Streitwerten und geringen Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall). Manche sagen, sie tut das, manche glauben das nicht: Das sollte in der rechtspolitischen Diskussion vielleicht doch herauszufinden sein.
Wenn die Entscheidung des LG Köln in den höheren Instanzen bestätigt wird, kann es sein, dass diese notwendige Diskussion vorzeitig beendet ist. Dann bleibe es beim außergerichtlichen Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft, welches der Gesetzgeber erst 2007 bestätigt und erneuert hat und für das es, wie dargestellt, gute Gründe gibt, auch wenn andere Länder (die Schweiz z. B.) ohne es auskommen. Besser wäre es, abzuwarten, ob diese Gründe immer noch überzeugen, unabhängig von dieser Gerichtsentscheidung im Einzelfall. Vielmehr sollten sie im Rahmen der aktuellen rechtspolitischen Debatten betrachtet werden, nämlich der geplanten Reform der Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften und zum geplanten Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht.
Wenn dann im Ergebnis das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft beibehalten wird, stellen sich Folgefragen:
- Wie können Kanzleien die Entwicklung von Legal Tech finanzieren, um besseren Rechtsschutz zu erreichen?
- Wie muss ein Jurastudium und die Fortbildung der Anwaltschaft aussehen, damit es stets genügend Anwälte und Anwältinnen mit ausreichenden Qualifikationen für alle Rechtsuchenden gibt?
- Und wer finanziert und entwickelt eigentlich Legal Tech-Lösungen in Rechtsbereichen, die gesellschaftlich wichtig, aber nicht lukrativ sind? Stichwort: „Legal Tech für alle!“, siehe dazu meinen Beitrag in Breidenbach/Glatz – Rechtshandbuch Legal Tech, C.H. Beck, 2018, S. 263 ff.
Wie geht es weiter?
Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig und gilt derzeit nur im Verhältnis zwischen den Prozessparteien. Die unterlegene Beklagte hat angekündigt, sich gegen die Entscheidung zu wehren und zu versuchen, eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Falls der Bundesgerichtshof in die Lage versetzt wird, diesen Fall zu entscheiden, könnte der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung treffen mit Rechtsfortbildungscharakter, die entweder das Landgericht Köln bestätigt und damit das rechtsanwaltliche außergerichtliche Rechtsberatungsmonopol bestätigt – oder eben auch nicht. Das bliebe abzuwarten. Wie dargestellt, stellt sich aber ganz grds. die Frage, ob dieser Einzelfall geeignet ist, die rechtspolitische Diskussion bereits zu beenden. Das Problem ist schließlich immer, dass Gerichte grundsätzlich retrospektiv einen Fall aus der Vergangenheit entscheiden, und nicht alle relevanten Parteien der Zivilgesellschaft vor Gericht im konkreten Fall ihre Bedenken und Themen vortragen können.
Angesichts der Tatsache, dass die Technik, die Digitalisierung, aber auch der Rechtsmarkt sich seit 2007 gewaltig geändert haben, kann fraglich sein, ob die Gerichte wirklich in der Lage sind, diese rechtspolitische Diskussion anhand von Gesetzgebungsmaterialien und dem Willen des historischen Gesetzgebers aus dem Jahr 2007 zu entscheiden. Da derzeit auch zwei Gesetzgebungsvorhaben (siehe die oben bereits erwähnte Reform der Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften und das geplante Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht) in diesem Bereich laufen, ist es angebracht, auf den Gesetzgeber zu warten, der im Gesetzgebungsverfahren allen betroffenen Parteien und Interessen Gelegenheit zur Stellungnahme geben kann.
Dennoch mag es ratsam sein, wenn Interessenvertreter aller Seiten in diesem konkreten Verfahren, zumindest wenn es beim Bundesgerichtshof angelangt ist, jeweils einen sogenannten amicus brief einzureichen, weil die Entscheidung des BGH sehr weitreichende Folgen haben wird und der BGH deshalb aufgrund der besten erhältlichen Informationsgrundlage entscheiden sollte. Solch ein amicus brief ist im deutschen Zivilprozess derzeit noch unbekannt; in den USA wird ein amicus brief jedoch regelmäßig von Interessenvertretern der Zivilgesellschaft dazu benutzt, einem Gericht die gesamten gesellschaftlichen Auswirkungen einer potenziellen Entscheidung klarzumachen. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht ist es gemäß § 27a BverfGG erlaubt, „sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme [zu] geben.“ Der BGH sollte ebenso von sachkundigen Dritten Informationen erhalten. Es kann nämlich sein, dass die Rechtsanwaltskammer Hamburg und Wolters Kluwer zusammen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeiführen, die eigentlich nur eine Einzelfallenscheidung ist, aber dennoch als Grundsatzentscheidung (fehl-?)verstanden werden könnte („hard cases make bad law“?). Deswegen wäre der konkrete Fall eine gute Gelegenheit für die Zivilgesellschaft (Verbraucherverbände, die Legal Tech-Unternehmen, die Vertreter der Rechtsanwaltschaft wie z. B. der Deutsche Anwaltsverein aber auch die Richtervereinigungen), in dem zentralen Bereich der Rechtsberatung den Gerichten auch durch Dritte einen Fingerzeig zu geben, welche gesamtgesellschaftlichen Folgen ihre gerichtliche Einzelfall-Entscheidung haben könnte.
Teil I: Das Landgericht Köln stärkt das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft in der Digitalität
Teil II: Wann ist etwas eine bloß schematische rechtliche Prüfung und wann nicht?
Foto: Maksim Kabakou
Tom Braegelmann ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Annerton. Er ist ein international erfahrener Insolvenz- und Restrukturierungsexperte, war zuvor für namhafte Wirtschaftskanzleien tätig und ist sowohl in Deutschland als auch in den USA als Anwalt zugelassen. Als Anwalt mit Schwerpunkt auf Bankruptcy Law/Insolvenz- und Urheberrecht war er über drei Jahre in New York tätig. Tom Braegelmann ist bestens vertraut mit den neuesten technologischen juristischen Entwicklungen, insbesondere mit der Digitalisierung des Wirtschafts-, Restrukturierungs- und Insolvenzrechts. Darüber hinaus hat er als weiteren Schwerpunkt seiner Beratung moderne digitale Geschäftsmodelle.